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Konkurrenzverbot

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Analogieverbot

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die Konkurrenzverbots-Regeln von OR 340 bis OR 340c sind auf andere als nachvertragliche Konkurrenzverbote des Arbeits- und Agenturvertrag [vgl. OR 418d Abs. 2] explizit aus (= sog. „Analogieverbot“).

Das Analogieverbot schliesst also die Anwendung der erwähnten Sondernormen aus auf:

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Mietvertrag
  • Pachtvertrag
  • Gesellschaftsvertrag

Ausnahmen

Das „Analogieverbot“ gilt nicht absolut, sondern kennt folgende Ausnahmen:

  • Anwendung auf arbeitsvertragsähnliche Innominatkontrakte
    • vgl.
      • BGE 41 II 114 f., Erw. 5 (Bierdepotvertrag)
      • ZR 78 (1979) Nr. 67, S. 154, Erw. 5 lit. e (Alleinvertriebsvertrag)
  • Anwendung einzelner arbeitsvertraglicher Schutznormen, die einen sozialen Rechtsschutzgedanken auch für den betroffenen anderen als arbeits- oder agenturvertraglichen Kontrakt entfalten können, insbesondere gestützt auf ZGB 27:
    • Minderjährigenschutz
    • Wegfall der Konkurrenzenthaltungspflicht
    • Erfordernis der inhaltlichen Beschränkung des Konkurrenzverbots nach Ort, Zeit und Gegenstand [analog OR 340a Abs. 1]
    • Richterliche Reduktion übermässiger Konkurrenzverbote [analog OR 340a Abs. 2].

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