Checkliste: Konkurrenzverbot
- Ist die Konkurrenzverbotsabrede gültig?
- War der Arbeitnehmer bei Abschluss der Konkurrenzverbots-Vereinbarung handlungsfähig (OR 340 Abs. 1)?
- Wurde die Konkurrenzverbotsabrede schriftlich vereinbart (Schriftformerfordernis) (OR 340 Abs. 1)?
- Bietet die Stelle Einblick in wettbewerbsrelevante Informationen (OR 340 Abs. 2)?
- Kundendatei?
- Fabrikations- und/oder Geschäftsgeheimnisse?
- Kann die Verwendung der Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen (OR 340 Abs. 2)?
- Ist das Verbot angemessen begrenzt (OR 340a Abs. 1)?
- nach Gegenstand?
- nach Ort?
- nach Dauer (nur unter besonderen Umständen mehr als 3 Jahre (vgl. OR 340 Abs. 1, letzter Teilsatz)?
- Reichweite der schützenswerten betriebsrelevanten Besonderheiten (OR 340 Abs. 2):
- Begleitende Schutzvorkehren des Arbeitgebers?
- Dokumentierung des Geheimhaltungswillens?
- Reichweite des Einblicks in Kundendaten, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse?
- Gibt es Stammkunden, die an das Unternehmen gebunden sind und wenn ja, wie hoch ist deren Anteil?
- Wie hoch ist der Anteil der
- Spezialkenntnisse, die der Arbeitnehmer im Betrieb erlangt hat und die Schädigungspotential besitzen
- und wie hoch ist der Anteil der in der Person des Arbeitnehmers (nicht bindungsfähigen)
- persönlichen Eigenschaften?
- persönlichen Fähigkeiten?
- persönlichen beruflichen Erfahrung?
- Wirkungskreis der Besonderheiten in räumlicher und zeitlicher Hinsicht (OR 340a Abs. 1)?
- Wie weit reichen Ihre Geschäftsbeziehungen in geographischer Hinsicht tatsächlich?
- Wie lange dauert Ihr Konkurrenzverbotsinteresse tatsächlich?
- Gefährdet der Wirkungskreis gemäss Ziff. 3 das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (OR 340a Abs. 1)?
- Wird die Einschränkung des beruflichen Fortkommens abgegolten (OR 340a Abs. 2)?
- Kann die aktuelle Tätigkeit des Arbeitnehmers die Wettbewerbsposition des berechtigten Arbeitgebers gefährden (OR 340 Abs.2)?
- als Folge des Wissenstransfers?
- Wirkung für das betreffende Marktsegment: erheblich?
- Enger Markt?
- Wenige (Gross-)Kunden?
- Schadensbegrenzung oder -abwehr: durch andere Massnahmen als durch Geltendmachung des Konkurrenzverbotes möglich?
- Beschränkung des Konkurrenzverbots
- Richter kann übermässiges Konkurrenzverbot (unter Würdigung aller Umstände) nach seinem Ermessen herabsetzen (OR 340a Abs. 2, 1. Teilsatz)
- Richter hat eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers zu berücksichtigen (OR 340a Abs. 2, 2. Teilsatz)
- Konkurrenzverbot ist nicht nichtig, sondern nur herabsetzbar
- Konventionalstrafe
- Das Konkurrenzverbot kann durch eine Konventionalstrafe abgesichert werden
- Konventionalstrafe
- Bestand des Konkurrenzverbotes?
- Hat der Arbeitgeber noch ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes?
- Ja: Fortbestand (OR 340c Abs. 1)
- Nein: Dahinfallen des Konkurrenzverbotes (OR 340c Abs. 1).
- Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt?
- Ja, und zwar ohne dass der Arbeitnehmer zur Kündigung Anlass gegeben hätte: Dahinfallen des Konkurrenzverbotes
- Ja, wobei der Arbeitnehmer einen begründeten Anlass zur Kündigung setzte: Fortbestand des Konkurrenzverbotes
- Nein: siehe lit. c (OR 340c Abs. 2).
- Hat der Arbeitgeber noch ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes?
- Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt?
- Ja, und zwar ohne dass der Arbeitgeber zur Kündigung Anlass gegeben hätte: Fortbestand des Konkurrenzverbotes
- Ja, wobei der Arbeitgeber einen von ihm zu verantwortenden Anlass zur Kündigung setzte: Dahinfallen des Konkurrenzverbotes
- Nein: siehe lit. B (OR 340c Abs. 2).
Checkliste: Geheimnisschutzklausel
- Offenbarungsverbot
- nachvertraglich nachwirkend (OR 321a Abs. 4 Halbsatz 2)
- Konkretisierende Klausel:
- Keine Offenbarung an Dritte
- Verwertungsverbot
- Bedarf einer zusätzlichen Abrede
- Erweiternde Klausel:
- Keine Eigenverwertung
- Einzelfall-Kontrolle
- Prüfung, ob im konkreten Einzelfall Schutzbestimmungen des Konkurrenzverbots von OR 340 – 340c zu beachten sind.
s.e.&o. – ohne Gewähr
Checkliste: Kundenschutzklausel
- Verbot der Kundenabwerbung
- = weniger als die Konkurrenzverbot
- Abwerbebeschränkung gegenüber Dritten
- Abrede, wonach der Arbeitnehmer nach seinem Dienstaustritt nicht für Kunden tätig sein darf
- Echte Kundenschutzklausel (Erfordernis der begrenzten Anzahl Kunden, d.h. keine Marktführerschaft)
- Abrede, wonach der Arbeitnehmer nach seinem Dienstaustritt nicht Kunden abwerben darf
- Einzelfall-Kontrolle
- Prüfung, ob im konkreten Einzelfall Schutzbestimmungen des Konkurrenzverbots von OR 340 – 340c zu beachten sind.
s.e.&o. – ohne Gewähr
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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