Die Anwendbarkeit eines nachvertraglichen arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes im Sinne von OR 340 setzt voraus:
- Schädigung des Arbeitgebers durch Verwendung der Kenntnisse des Kundenkreises oder des Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisses
Eine Schädigung ist laut Rechtsprechung (vgl. BGE 4C.100/2006) in folgenden Fällen nicht gegeben:
- Starke persönliche Bindung des Kunden an den Arbeitgeber
- Wirkung
- kein Kundenwechsel
- Starke persönliche Bindung des Kunden an den Arbeitnehmer
- Wirkung
- Kunden wechseln nicht wegen der besonderen Kenntnisse des Arbeitnehmers, sondern wegen der persönlichen Bindung
- Es würde am notwendigen Kausalzusammenhang fehlen.
- Wirkung
- Wirkung
In concreto (BGE 138 III 67) nahm das Bundesgericht für das Beratungsangebot „Coaching von Führungskräften u.a. im Personalbereich“ angesichts des Beweisergebnisses, wonach sich Kunden zu 70 % aufgrund seiner Persönlichkeit für einen Coach entscheiden, an, dass bei einem Coach die persönlichen Elemente überwiegen würden und daher das Konkurrenzverbot nicht wirksam sei.
Judikatur
- BGE 4C.100/2006 (angestellter Zahnarzt / massgebendes Vertrauensverhältnis Arzt ./. Patient)
- BGE 138 III 67 (kein Konkurrenzverbot zwischen angesehenem Chirurgen + seinem Assistenzarzt)
- BGE 4A_491/2011 (Erbringt der ANer dem Kunden eine Leistung, die vorwiegend von seinen persönlichen Fähigkeiten geprägt ist, so dass der Kunde diesen Fähigkeiten eine grössere Wichtigkeit beimisst als der Identität des Arbeitgebers, ist ein Konkurrenzverbot gestützt auf den Einblick in den Kundenkreis ungültig)
- BGE 78 II 39 (persönl. Beziehung aufgrund persönl. Eigenschaften, Fähigkeiten + Vertrauen)
- BGE 4A_31/2010 (in allen Unternehmen der Branche erwerbbare Kenntnisse sind nicht geheim)
- BGE 4A_417/2008 (Arbeitnehmer muss in der Konkurrenz fremde Innovationen eingeweiht sein)
- BGE 117 II 72, insbesondere 74, Erw. 4
- BGE 136 III 552, insbesondere 560, Erw. 4.2
- BGer 4A_283/2010 (Geschäftsgeheimnisse sind Besonderheiten im kaufmännisch-organisatorischen Bereich wie Preisberechnungen, Margen, Betriebsorganisation + Personalwesen)
- BGer 4A_209/2008 (eingeschränkte Zulässigkeit von Konkurrenzverbotsklauseln b/freien Berufen)
- AGer ZH 2007 Nr. 27 (Velokurier ohne Einblick in Kundenkartei und ohne Kundenkontakt)
- AGer ZH 2007 Nr. 22 (unzulässiges atypisches Konkurrenzverbot, weil persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitarbeiters (hier Vermögensverwalter) entscheidend sind)