Definition Alleinvertriebsvertrag
Mit dem Alleinvertriebsvertrag verspricht der Lieferant dem Alleinvertreter (Abnehmer), einen gewissen Gebietsschutz und die Lieferung der Vertragswaren zu vereinbarten Bedingungen; der Alleinvertreter verpflichtet sich demgegenüber zur Verkaufsförderung, zur Beachtung der Rechte anderer Abnehmer des Lieferanten mit Vertriebsbindungen und zum Bezug der Vertragswaren.
Anwendbares Recht
Der Alleinvertreter ist in rechtlich selbständig erwerbender Stellung tätig. Bezüglich des nachvertraglichen Konkurrenzverbots stellen sich folgende Hauptfrage:
- Sind die Bestimmungen des Arbeitsrechts (Schriftform, Inhaltsbeschränkungen (Ort, Zeit und Gegenstand, Entschädigungslosigkeit) oder das Agenturvertragsrecht (Pflicht zur Bezahlung einer Karenzentschädigung)?
Anspruch auf Karenzentschädigung
Die herrschende Lehre ordnet den Alleinvertreter aufgrund seiner Selbständigkeit näher beim Agenten ein. Der Alleinvertreter hat daher
- einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Karenzentschädigung.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:HeuervertragEinleitung zum HeuervertragAutoren:LehrvertragEinleitung zum LehrvertragAutoren:Arbeitsverhinderung / Lohnfortza...Einleitung zur Lohnfortzahlungspflicht bei...Autoren:FreistellungEinleitung zur FreistellungAutoren:MassenentlassungEinleitung zur MassenentlassungAutoren:ArbeitnehmererfindungEinleitung zur Arbeitnehmererfindung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht