Die beiden Reorganisationsinstrumente sind – wenn auch nicht auf den ersten Blick – verschieden und zeitigen auch unterschiedliche Wirkungen:
Unterschiede zwischen Konkursaufschub und Nachlassstundung | ||
---|---|---|
Konkursaufschub |
(provisorische)
|
|
Mitwirkung der Gläubiger | Nein |
Ja Zustimmung zu Nachlassvertrag (Forderungsverzicht) Gläubigerversammlung (Wahl Gläubigerausschuss) |
Zinsenlauf | keine Beeinträchtigung | Beendigung für ungesicherte Forderungen |
Verrechnung (massgebender Zeitpunkt für den Verrechnungsausschluss bzw. die Anfechtbarkeit der Verrechnung) |
Verrechnungsausschluss: ab Publikation des Konkursaufschubs im SHAB ohne Publikation: ab tatsächlicher Kenntnisnahme des Konkursaufschubs durch den Gläubiger (Vgl. auch BGE 101 III 109 ff.; SJZ 1998, S. 149 ff.) |
Verrechnungsausschluss: ab Nachlassstundung je nach Sachwalterverhalten Triage von Nachlassforderungen / Nachlassschuld + Massaforderung / Massaschuld: Bestätigung des Nachlassvertrages |
Betreibungshandlungen | Zulässig |
Nicht zulässig Ausnahmen: Dahinfallen: Kein Dahinfallen: |
Prozesse | Keine Einstellung | Einstellung nach Bestätigung des Nachlassvertrages möglich (SchKG 207 analog) |
Geltendmachung von anfechtbaren Rechtshandlungen | Nicht möglich | Möglich, nach Bestätigung des Nachlassvertrages (SchKG 285 ff. analog) |
Verjährungsfristen | Keine Hemmung (Weiterlauf) | Hemmung |
Verwirkungsfristen | Keine Hemmung (Weiterlauf) | Hemmung |
Verfahrensdauer | Keine (laut Gesetz) | 4-6 Monate, maximal 12-24 Monate |
Sachwalter | Ernennung: Fakultativ |
Ernennung: Zwingend Kompetenzen: Nach Gesetz und gemäss richterlichem Auftrag |
Aufsicht | Konkursrichter | Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (SchKG 295 III) |
Richterliche Massnahmen zur Vermögenserhaltung | Obligatorisch | Keine, ausser nach SchKG 298 |
Publikation | Ja, falls zum Schutze Dritter | Zwingend (SchKG 296) |
Publikationsrisiko | Stiller Konkursaufschub: Bei der Mitaufnahme des Handelsregisterführers in den Verteiler des Konkursaufschub- entscheids kann es zu einer unerwarteten SHAB-Publikation führen, die die ggf. nicht orientierten Gläubiger verunsichern kann. Verabklärungen daher unabdingbar. |
Benachrichtigung der Gläubiger ist Standard und Sache des Nachlassschuldners (offene und regelmässige Informationen) |