Sistierung des Konkursverfahrens
Die Sistierung des Konkursverfahrens nach SchKG 173a ist gewissermassen ein dem Nachlassverfahren vorgelagertes Verfahren, indem das Verfahren betreffend Eröffnung des Konkurses nur dann sistiert werden kann, wenn ein Nachlassverfahren eingeleitet wird.
Das ist der Fall, wenn
- der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch anhängig macht um
- Nachlassstundung oder (Sistierung auf Gesuch hin)
- Notstundung (Sistierung auf Gesuch hin)
- konkrete Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen (Sistierung von Amtes wegen)
Der Konkursrichter überweist das Verfahren dem Nachlassrichter, damit dieser das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung prüfe.
Gesuch um Nachlassstundung
Dem Nachlassrichter ist
- ein begründetes Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung und entweder
- bereits ein Entwurf eines Nachlassvertrages vorzulegen
- oder ihm ist glaubhaft zu machen, dass ein Nachlassvertrag eine Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit ist.
Wird die (prov.) Nachlassstundung bewilligt, setzt der Nachlassrichter einen Sachwalter ein, der einen Schuldenruf durchzuführen hat (SchKG 300). Die Notstundung wird ebenfalls publiziert (SchKG 342).
Weiterführende Informationen:
» Übersicht: Konkursaufschub / Nachlassstundung / Private Sanierung
Ziel eines Nachlassverfahrens
Ziel des Nachlassverfahrens ist der Abschluss eines Nachlassvertrages (Dividenden oder Liquidationsvergleich). In beiden Fällen werden nur die Gläubiger der 1. der 2. Klasse voll befriedigt; die übrigen Gläubiger haben einen Abschlag auf ihre Forderungen hinzunehmen (SchKG 306 Abs. 2 Z. 2).
Nachteil des Nachlassverfahrens
Der Nachlassrichter muss einen Sachwalter einsetzen, was mit einer Einschränkung der Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten der Geschäftsführung einhergeht.