Die Voraussetzunge für beiden Verfahren sind sehr unterschiedlich:
Voraussetzungen für Konkursaufschub und Nachlassstundung | ||
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Konkursaufschub |
(provisorische)
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Ausgangslage | Überschuldungsanzeige oder Konkurseröffnung | Überschuldung, ev. besserer Vermögenszustand |
Zuständigkeit | Konkursrichter | Nachlassrichter |
Schuldner |
Kein Konkursaufschub möglich bei:
Ausschluss des Konkursaufschubs bei:
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Jeder Schuldner, unabhängig davon, ob er der Konkursbetreibung unterliegt oder nicht |
Antragssteller |
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Voraussetzungen | Aussicht auf Sanierung | Aussicht auf Sanierung |
Sanierungsplan IST-Analyse: SOLL-Analyse: Sanierungsmassnahmen: |
Nachlassstundungsgesuch Zulassung: Intakte Chancen für einen Akzept durch die Kurrentgläubiger Abweisung: zum Voraus feststehende Nichterreichung des Quorums zum Voraus feststehende Bestätigungshindernisse (Nichtbefriedigung aller privilegierten Gläubiger)
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Verfahrens-Nichteignung:
Ausnahme:
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Geschäftsweiterführung | Geschäftsweiterführung ist nicht Voraussetzung | |
Liquidität (keine neuen Kredite und Lieferanten verlangen ab sofort Vorauszahlungen) | Liquidität (keine neuen Kredite und Lieferanten verlangen ab sofort Vorauszahlungen) | |
Keine zusätzlichen Verluste durch laufende Geschäfte (OR 725a) | Keine zusätzlichen Verluste durch laufende Geschäfte (SchKG 293 III) | |
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Erfolgschancen eines Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Glaubhaftmachung einer höheren Nachlass- als Konkursdividende bei sofortiger Konkurseröffnung (SchKG 306 II Ziff. 1bis) |
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Vermögenserhaltung
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Vermögenserhaltung
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Keine staatlich autorisierte Konkursverschleppung / Haftung der Organe für Verzögerungsschaden (OR 754) |
Ja | Ja |
Beurteilung durch Richter | Gesamtbeurteilung aller Umstände
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Erfolgschancen und höhere Dividende als in Konkursverfahren bei sofortiger Konkurseröffnung |
Dauer |
Keine gesetzliche Durchführungsfrist Aber: Richterliches Ermessen aufgrund der konkreten Umstände |
Nachlassstundung: Verlängerungsmöglichkeit |