Gegenüberstellung des Konkursaufschubes zur:
- Nachlassstundung / Notstundung
- aufgrund eines Gesuches um Nachlass-/Notstundung
- aufgrund einer Sistierung des Konkursverfahrens (SchKG 173a)
- Private Sanierungsmassnahmen
Tabellarische Gegenüberstellung:
Wesentliche Unterschiede:
1. Gläubigerbefriedigung:
- Der Konkursaufschub muss zum Ziel der Vollbefriedigung der Gläubiger führen, ansonsten der Konkurs zu eröffnen ist.
- Die anderen Varianten können sich dagegen mit einer Teilbefriedigung der Gläubiger begnügen.
2. Publizität:
- Beim Konkursaufschub wird der Richter in aller Regel die Publikation anordnen. b) Bei der Sistierung des Konkursverfahrens erfolgt zwar keine Publikation durch den Konkursrichter, wohl aber wenn die Nachlassstundung bewilligt wird.
- Bei der Nachlass- bzw. / Notstundung ist ein Schuldenruf und damit eine Publikation unumgänglich.
- Nur die privaten Sanierungsmassnahmen kommen ohne Publizität aus.
3. Einschränkung der Befugnisse der Geschäftsleitung
- Beim Konkursaufschub nach OR 725a wird das Gericht in aller Regel einen Sachwalter einsetzen, um einer allfälligen Staatshaftung vorzubeugen, womit ein erheblicher Einschnitt in die Befugnisse der GL stattfindet.
- Der Nachlassrichter muss zwingend einen Sachwalter ernennen.
- c) In der privat durchgeführten Sanierung werden die Befugnisse der GL nicht beschnitten.
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