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Konkursaufschub

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Rechtsgebiet:
Konkursaufschub
Stichworte:
Konkursaufschub
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen des Konkursaufschubes

  • Überschuldungsanzeige gemäss OR 725
  • Aufschiebungsantrag eines Gläubigers oder des Geschäftsführers
  • unverzügliche Einzahlung allfälliger Nachschüsse
  • Aussicht auf eine Sanierung

Mögliche Anordnungen des Gerichts

Das Gericht kann:

  • Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens anordnen
  • einen Sachwalter bestellen, wobei das Gericht die Aufgaben des Sachwalters zu umschreiben hat
  • dem Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis entziehen oder
  • die Beschlüsse des Geschäftsführers von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen
  • den Konkursaufschub publizieren, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist

Hinweis:

Der Wortlaut des Gesetzes ist offen, d.h. der Richter kann jede Massnahme, die zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist, anordnen.

Mitwirkungsrechte / -Pflichten

Geschäftsführung

  • Fortsetzung der Geschäftsführung, sofern die Verfügungsbefugnis nicht entzogen wurde
  • Kooperation mit dem Sachwalter
  • Verhandlung mit Gläubigern über Sanierungsmassnahmen
  • Durchführung von Generalversammlungen zwecks Sanierung

Gesellschafter

  • grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte
  • Gesellschafterbeschlüsse über Sanierungsmassnahmen

Gläubiger

  • Verhandlung mit Geschäftsführung über Sanierungsmassnahmen
  • Rangrücktritt
  • Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital

Revisionsstelle

  • Grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte bzw. Pflichten
  • gegebenenfalls Prüfung der Bilanz

Haftung / Verantwortlichkeit

Geschäftsführung

Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Geschäftsführung, wenn:

  • durch die Sanierungsmassnahmen des Geschäftsführers, Gläubiger oder die Gesellschaft weiter geschädigt werden
  • er einzelne Gläubiger im Verhältnis zu anderen bevorzugt behandelt (strafrechtliche Verantwortlichkeit)

Gesellschafter

  • grundsätzlich keine Haftung
  • Beschränkung einer Haftung auf die in den Statuten vorgesehene Nachschusspflicht

Revisionsstelle

Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle, wenn:

  • eine absichtliche fahrlässige Pflichtverletzung bei der Prüfung der Zwischenbilanz einen Schaden der
  • Gesellschaft oder der Aktionäre oder der Gesellschaftsgläubiger verursacht

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