Voraussetzungen des Konkursaufschubes
- Überschuldungsanzeige gemäss OR 725
- Aufschiebungsantrag eines Gläubigers oder des Geschäftsführers
- unverzügliche Einzahlung allfälliger Nachschüsse
- Aussicht auf eine Sanierung
Mögliche Anordnungen des Gerichts
Das Gericht kann:
- Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens anordnen
- einen Sachwalter bestellen, wobei das Gericht die Aufgaben des Sachwalters zu umschreiben hat
- dem Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis entziehen oder
- die Beschlüsse des Geschäftsführers von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen
- den Konkursaufschub publizieren, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist
Hinweis:
Der Wortlaut des Gesetzes ist offen, d.h. der Richter kann jede Massnahme, die zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist, anordnen.
Mitwirkungsrechte / -Pflichten
Geschäftsführung
- Fortsetzung der Geschäftsführung, sofern die Verfügungsbefugnis nicht entzogen wurde
- Kooperation mit dem Sachwalter
- Verhandlung mit Gläubigern über Sanierungsmassnahmen
- Durchführung von Generalversammlungen zwecks Sanierung
Gesellschafter
- grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte
- Gesellschafterbeschlüsse über Sanierungsmassnahmen
Gläubiger
- Verhandlung mit Geschäftsführung über Sanierungsmassnahmen
- Rangrücktritt
- Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital
Revisionsstelle
- Grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte bzw. Pflichten
- gegebenenfalls Prüfung der Bilanz
Haftung / Verantwortlichkeit
Geschäftsführung
Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Geschäftsführung, wenn:
- durch die Sanierungsmassnahmen des Geschäftsführers, Gläubiger oder die Gesellschaft weiter geschädigt werden
- er einzelne Gläubiger im Verhältnis zu anderen bevorzugt behandelt (strafrechtliche Verantwortlichkeit)
Gesellschafter
- grundsätzlich keine Haftung
- Beschränkung einer Haftung auf die in den Statuten vorgesehene Nachschusspflicht
Revisionsstelle
Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle, wenn:
- eine absichtliche fahrlässige Pflichtverletzung bei der Prüfung der Zwischenbilanz einen Schaden der
- Gesellschaft oder der Aktionäre oder der Gesellschaftsgläubiger verursacht