Der Konkursit hat Anspruch auf billigen Unterhalt aus der Konkursmasse:
- Rechtsgrundlage
- Rechtsnatur
- Massaverbindlichkeit
- Einflussfaktoren
- Präsenzpflicht auf Verlangen der Konkursverwaltung
- Keine Einkommenserzielung wegen Konkurs u/o Präsenzpflicht
- Höhe
- Die Höhe des Unterhaltsbeitrags (Alimente) wird von der Konkursverwaltung nach freiem Ermessen bestimmt
- Guideline ist die betreibungsrechtliche Existenzminimums-Berechnung
- Existenzminimum | stadt-zuerich.ch
- Dauer und Bedingungen
- Die Konkursverwaltung bestimmt Dauer und Bedingungen für die Alimenten-Gewährung
- Beschwerderecht
- Der Konkursit kann gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, Beschwerde führen (BGE 106 III 77 Erw. 2)
- Wohneigentums-Weiternutzung und Bedingungen
- Ebenso fällt es in die Kompetenz des Konkursverwaltung zu bestimmen, wie lange und unter welchen Bedingungen, d.h. entgeltlich oder unentgeltlich, der Konkursit mit seiner Familie sein Einfamilienhaus oder seine Stockwerkeigentumswohnung weiternutzen darf (SchKG 229 Abs. 3)
SchKG 229 Abs. 2
Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
Weiterführende Informationen
Judikatur zum Unterhaltsbeitrag
- BGE 106 III 77 Erw. 2 | relevancy.bger.ch
Judikatur zum Wohnungsverbleib des Konkursiten (mit seiner Familie)
- BGE 117 III 65 | relevancy.bger.ch
- Urteil und Beschluss vom 19. April 2012 | gerichte-zh.ch
- Urteil vom 22. Oktober 2012 | gerichte-zh.ch