LAWINFO

Konkursinventar

QR Code

Inner- oder interkantonale Rechtshilfe

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Befinden sich Vermögenswerte des Gemeinschuldners in einem andern Konkurskreis (SchKG 4), so

  • beauftragt das verfahrensleitende Konkursamt das örtlich und funktional für den Belegenheitskreis zuständige Konkursamt mit der Inventarisierung und der Sicherung der betreffenden Vermögenswerte
  • nimmt das ersuchte Amt rechtshilfeweise ein auf den Belegenheitskreis beschränktes Inventar auf (Requisitorial) und trifft die zum Schutze notwendigen Vorkehren.

Früher aufgenommene Güterverzeichnisse können als Grundlage dienen.

Die Konkurspraxis (vor allem in Städten mit verschiedenen Konkurskreisen) kennt auch die – nach einer Absprache mit dem Amtsvorsteher im Rechtshilfekreis – die direkte Inventaraufnahme und Sicherung der Vermögenswerte im fremden Konkurskreis durch die leitende Amtsstelle.

Eine Mitwirkung ausländischer Behörden im schweizerischen Konkursverfahren ist nicht notwendig.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.