Befinden sich Vermögenswerte des Gemeinschuldners in einem andern Konkurskreis (SchKG 4), so
- beauftragt das verfahrensleitende Konkursamt das örtlich und funktional für den Belegenheitskreis zuständige Konkursamt mit der Inventarisierung und der Sicherung der betreffenden Vermögenswerte
- nimmt das ersuchte Amt rechtshilfeweise ein auf den Belegenheitskreis beschränktes Inventar auf (Requisitorial) und trifft die zum Schutze notwendigen Vorkehren.
Früher aufgenommene Güterverzeichnisse können als Grundlage dienen.
Die Konkurspraxis (vor allem in Städten mit verschiedenen Konkurskreisen) kennt auch die – nach einer Absprache mit dem Amtsvorsteher im Rechtshilfekreis – die direkte Inventaraufnahme und Sicherung der Vermögenswerte im fremden Konkurskreis durch die leitende Amtsstelle.
Eine Mitwirkung ausländischer Behörden im schweizerischen Konkursverfahren ist nicht notwendig.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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