Schaden
Durch die Konkursverschleppung kann ein Schaden entstehen.
Als Geschädigte kommen in Frage
- die Gesellschaft
- die Gläubiger der Gesellschaft
- Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eintritt der Überschuldung entstanden sind (Neugläubiger)
Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen direkten und indirekten Schäden. Direkt geschädigt sind die Gesellschaft und die Neugläubiger, indirekt geschädigt sind die Aktionäre und die Altgläubiger.
Haftung
Das Vorliegen einer Konkursverschleppung geht mit einer Verletzung von Pflichten der geschäftsführenden Organe einher. Diese Pflichtverletzungen haben eine Haftung und eine Verantwortlichkeit zur Folge:
» Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
» Strafrechtliche Verantwortlichkeit
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