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Betreibung / Provisorische Rechtsöffnung

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Schuldversprechen: Einwendung der nicht rechtswirksamen Mietzins-Sicherung

OR 111, OR 257e Abs. 4; SchKG 81; Art. 1 des Gesetzes des Kantons Genf vom 18.04.1975

Datum:
05.05.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Thema:
Schuldversprechen
Stichworte:
Betreibung, Einwendung, Mietzins-Sicherung, Rechtswirksamkeit, Schuldversprechen
Erlass:
OR 111, OR 257e Abs. 4; SchKG 81; Art. 1 des Gesetzes des Kantons Genf vom 18.04.1975
Entscheid:
BGer 4A_676/2024 vom 09.07.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Im Rahmen des Verfahrens betreffend summarischen Rechtsöffnung sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Einwendung, ein Schuldversprechen könne die Verpflichtungen eines Mieters von Geschäftsräumen im Kanton Genf nicht rechtswirksam sichern, glaubhaft gemacht wurde, nicht zu beanstanden.

Begründung

OR 257e Abs. 4 räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, auszuschliessen:

  • bestimmte Formen der vom Mieter oder
  • von einem Dritten für den Mieter zugunsten des Vermieters geleisteten Sicherheit.

Das einschlägige Gesetz des Kantons Genf lässt zur zwei Sicherheits-Formen zu:

  • die in Geld oder in Wertpapieren geleistete Sicherheit und
  • den Rückgriff auf die einfache Bürgschaft.

Die Aufzählung ist abschliessend:

  • Die Garantie – wie ein Schuldversprechen – ist somit ausgeschlossen,
    • weshalb kein Widerspruch zu OR 111 besteht.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie zulässig ist, abgewiesen.
  2. Die auf 5’500 Franken festgesetzten Gerichtskosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von 6’500 Franken als Prozesskosten zu zahlen.
  4. Das vorliegende Urteil wird den Parteien und der Zivilkammer des Gerichtshofs des Kantons Genf mitgeteilt.

BGer 4A_676/2024 vom 09.07.2025

Übersicht mit KI

Wertpapier-Sicherheit

Auf LAW.CH finden sich spezialisierte Informationen zur Verwendung von Wertpapieren als Sicherheitsleistung im Schweizer Recht. Hier sind die Kernaspekte basierend auf den LAWINFO-Publikationen:

1. Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren (OR 257e) 

  • Mietzinskaution: Wertpapiere können gemäss Art. 257e OR als Sicherheit für Mietzinskautionen hinterlegt werden.
  • Durchsetzung: Die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung kann rechtlich durchgesetzt werden, oft verbunden mit der Herausgabe der Sicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses.
  • Vorteile/Nachteile: Die Nutzung von Wertpapieren statt Geld bietet Chancen auf Kursgewinne, birgt aber auch das Risiko von Wertverlusten, was die Sicherheit mindern kann. 

2. Wertpapiere als Kreditsicherheit (Lombardkredit)

  • Belehnung: Wertpapiere dienen im Rahmen eines Lombardkredits als Pfand für einen Kredit.
  • Wertschwankungen: Da Wertpapiere nicht statisch sind, erfolgt die Kreditgewährung nur im Rahmen eines Deckungsüberschusses (Margin Call Regelungen).
  • Belehnungssätze: Diese richten sich nach BankG, BankVo und internen Richtlinien. 

3. Rechtliche Grundlagen und Arten

  • Definition: Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht derart verbrieft, dass das Recht ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann.
  • Retentionsrecht: Gläubiger haben in bestimmten Fällen ein Rückbehaltungs- und Verwertungsrecht an Wertpapieren des Schuldners zur Sicherung von Forderungen.
  • Sicherungsübereignung: Aktien oder andere Wertpapiere können zur Sicherung von Forderungen übereignet werden. 

4. Weitere Aspekte

  • Anlegerschutz: Es werden grundlegende Anlagekriterien wie Risiko (Bonitäts-, Zins-, Währungs-, Kursrisiko), Liquidität und Diversifikation behandelt.
  • Unterscheidung: Es wird zwischen physisch verbrieften Wertpapieren und Wertrechten (entmaterialisiert) unterschieden. 

Für detaillierte Checklisten und Musterverträge wird auf der Seite oft auf die LAWINFO-Datenbank verwiesen. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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