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Reiserecht

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Haftungsvoraussetzungen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Haftungsvoraussetzungen sind einheitlich geregelt und berücksichtigt einerseits die Besonderheiten der Pauschalreise und andererseits die Konsumentenschutzinteressen des Reisenden wie die berechtigten Interessen des Reiseveranstalters.

Grundlagen

primär

  • PRG 14 – 16
  • PRG 12 Abs. 2 und 13

Subsidiär

  • OR 97
  • OR 101
  • OR 41 und 55

Sonderbestimmungen

  • MÜ 17 – 19 sowie 29 (Montrealer Übereinkommen)
  • LTrV 7 und 8

Haftungsvoraussetzungen und ihre Elemente

  • Eine Veranstalterhaftung setzt folgende 4 Elemente voraus:
    • Schaden
    • Pflichtverletzung (Reisevertragsverletzung)
    • Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
    • Verschulden (Verantwortlichkeit)
  • Die Einzelheiten werden nachfolgend erörtert

Schaden

Schaden als Haftungselement

  • Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur eine Pflichtverletzung, ein Verschulden und der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung, sondern auch ein Schaden gegeben sein

Allgemeines

  • Der Ersatzanspruch des Konsumenten bezieht sich auf den Ersatz von:
    • (nicht ausgeglichene) Integritätsschäden
      • Ersatzmassnahmen
        • Vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a und b sowie PRG 13 Abs. 1 lit. a
      • Rücktransport
        • Vgl. PRG 13 Abs. 2
      • Reisepreisminderung
        • Vgl. PRG 13 Abs. 1 lit. b
      • Preisrückerstattung nach Vertragsrücktritt
        • Vgl. PRG 10 Abs. 1 und 3 lit. c sowie PRG 11 Abs. 1
    • Mängelfolgeschäden
      • Ersatzfähige Personen- und andere Schäden
        • Vgl. PRG 16

Materieller Schaden

  • Die Haftung des Veranstalters betrifft insbesondere materielle Schäden, d.h. Personen-, Sach- und Vermögensschäden:
    • Personenschaden
      • Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
        • Defekte Sicherheitseinrichtungen im Hotel
        • Verdorbenes Essen
        • Unfall bei Hoteltransfer
        • Chlorunfall im Hotelschwimmbad
        • Verbrennungen in der Hotelsauna
        • uam
      • Anspruchskonkurrenz
        • OR 45 f. i.V.m. OR 99 Abs. 3
        • Opferhilfe nach Opferhilfegesetz (OHG ; SR 312.5)
    • Sachschäden
      • Verlust der Sachen des Reisenden
        • Reisegepäck
        • Im zentralen Hoteltresor verwahrte Wertgegenstände
        • Abhandenkommen von Utensilien im Gästezimmer
        • etc.
      • Beschädigung von Sachen des Reisenden
        • Reisgepäck
        • Beschädigtes Notebook bei der Zimmerreinigung
        • Rückgabe des beschädigten Autos des Reisenden, welches bei der Ankunft intakt dem Hotelconcièrge übergeben wurde
        • etc.
    • Vermögensschäden
      • Kosten aus Nichterfüllung bzw. Ersatzvornahmen
        • Telefongebühren für Ersatzbuchungen, Terminverschiebung u.ä.
        • Taxikosten, wenn der Hoteltransferbus ausfällt
        • Reisekosten für Ersatzausfluganbieter oder sogar den Leistungsträger des Veranstalters, weil dieser die neu gebuchte Reise nur gegen Vorauskasse ausführt
        • etc.

Immaterielle Unbill

  • Zur Haftung
    • Der Veranstalter haftet dem Konsumenten und seinen Angehörigen für eine Genugtuung aus seelischer Unbill
  • Grundlage
    • OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 47 und OR 49
  • Anwendungsfälle
    • Schwere Verletzungen bei der Nutzung einer Hoteleinrichtung
    • Reisender verunglückt im Hoteltransferbus infolge eines Fahrfehlers des Buschauffeurs tödlich
    • Heissluftballonreise (ein zum Voraus beim Veranstalter gebuchter Ausflug) endete mit dem Absturz des Ballons und dem Tod des Konsumenten
    • etc.

Andere Schäden

  • Zur Haftung
    • Definition
      • Andere Schäden   =   Schäden, die nicht eine unfreiwillige Vermögenseinbusse durch Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven beinhalten
    • Umstrittene Anspruchsgewährung
      • Seit dem sog. „Leitner-Urteil“ (siehe Box) ist die schweizerische Lehre und Rechtsprechung offener geworden
  • Grundlage
    • Praxis
    • Analoge Anwendung der EuGH-Praxis
  • Anwendungsfälle
    • Frustrationsschaden
      • Definition
        • Frustrationsschaden   =   Aufwendungen des Reisenden, die im Hinblick auf die Reise getätigt wurden und für ihn nutzlos geworden sind
      • Anwendungsfälle
        • Fahrkosten zum Flughafen (bei Reiseabsage erst am Airport)
        • Visakosten
        • Impfungskosten
        • etc.
    • Kommerzialisierungsschaden
      • Definition
        • Kommerzialisierungsschaden   =   Entfallen oder Beeinträchtigung einer Nutzungsmöglichkeit, die gegen Entgelt erworben wurde
      • Ausgangslage
        • Vom Veranstalter verschobene Erstreise
        • Vom Veranstalter zu vertretende misslungene Erstreise (Reiseabbruch wegen schweren Reisemangel (zB Lebensmittelvergiftung)
      • Anwendungsfälle
        • Kosten der Zweitreise, einschliesslich Verdienstausfall (unbezahlter Urlaub oder Anstellung Ersatzpersonal etc.) (vgl. Ausgangslage)
        • Kosten, damit der Konsument den von ihm erwarteten und preislich erworbenen Erholungswert erhalten kann
      • Schadenersatz bei Nichtnachholung des Urlaubs?
        • Fiktive Kosten gelten in der Schweizerischen Rechtsordnung als nicht ersatzfähig, da es an einem materiellen Schaden fehlt (vgl. OR 47 und OR 49)

Entgangene Urlaubsfreude

  • Zur Haftung
    • Definition
      • Entgangene Urlaubsfreude (entgangener Feriengenuss oder nutzlos aufgewendete Urlaubszeit)   =   Schaden, der nicht als unfreiwillige Verschlechterung der Vermögenslage qualifiziert werden kann
      • Nicht zu verwechseln mit der seelischen Unbill gemäss OR 47 und OR 49
        • Siehe „immaterielle Unbill“ oben
    • Umstrittene Anspruchsgewährung
      • Die Auslegung des Schadensbegriffs nach PRG und die Zulassung „immateriellen Schadens“ zum Ersatze ist umstritten
      • Die jüngere Literatur betrachtet nach dem Urteil des Cour de Justice Genève vom 14.11.2003 (CJ GE, in ACJC/1198/2003) den immateriellen Schaden im Pauschalreiserecht als ersatzfähig
  • Grundlage
    • PRG 14 Abs. 1OR 49 Abs.1 per analogia
    • Vgl. auch „Leitner-Urteil“ des EuGH (siehe Box)
  • Entgangene Urlaubsfreude kann jeder Person Schaden zufügen
    • Der Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude steht nicht nur werktätigen Personen, sondern auch Personen ohne Einkommen (Studenten, Rentnern usw.) zu
  • Bemessung der Entschädigungshöhe
    • Schwere der Vertragsverletzung?
      • Keine Anwendung wegen PRG 14 Abs. 1
      • Unzulässigkeit der Anwendung einer Erheblichkeitsschwelle als Haftungseinschränkung
    • Keine Massgeblichkeit des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
    • Richterliche Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls
      • Mitberücksichtigung des Reisepreises!

Pflichtverletzung (Reisevertragsverletzung)

Pflichtverletzung als Haftungselement

  • Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur ein Schaden, ein Verschulden und der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern auch eine Pflichtverletzung gegeben sein

Verantwortlichkeit für gehörige Vertragserfüllung

  • Grundsatz
    • Haftung des Veranstalters für irgendwelche Vertragsverletzung
      • Vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht
      • Nichterfüllung oder Schlechterfüllung
  • Ausnahme

Anwendungsfälle

  • Positive Vertragsverletzung bzw. Verletzung von Informationspflichten
    • PRG 4 – 6 und ZGB 2 Abs. 2
  • Ungerechtfertigte Annullierung der Reise vor Abreisetermin
    • Vgl. PRG 11 + PRG 10 Abs. 4
  • Teilweise Nichterfüllung infolge Vertragsänderungen
    • Vgl. PRG 10
  • Nichtangebot einer Ersatzreise
    • Vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a und b
  • Mängel der Reise oder Ersatzreise
    • Vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a und b
  • Fehlen gewisser Reiseleistungen bzw. Ersatzmassnahmen
    • Vgl. PRG 13 Abs. 2
  • Fehlen zugesicherter oder erwartbarer Eigenschaften
    • Vgl. PRG 3, PRG 12 Abs. 1 und PRG 13 Abs. 1

Kausalzusammenhang

Kausalzusammenhang als Haftungselement

  • Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur ein Schaden, Pflichtverletzung und Verschulden, sondern auch der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden gegeben sein

Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden

  • Grundsatz
    • Ist ein Ereignis auf eine Vertragsverletzung des Veranstalter oder seiner Leistungserbringer zurückzuführen ist, kann eine Kausalität gegeben sein (vgl. auch PRG 14 Abs. 1)
  • Anwendungsfälle
    • Hotelbuschauffeur verursacht den Verkehrsunfall (zB Selbstunfall)
    • Hotelsportanlage mit Sicherheitsmängeln
    • Hotelmitarbeiter hat Wertsachen gestohlen
    • Unterlassene Information auf die erhöhte Gefahr von tätlichen Angriffen o.ä.

Keine Haftung für das allgemeines (Lebens-)Risiko

  • Grundsatz
    • Ein materieller Schaden, der Folge des allgemeinen Lebensrisikos ist, muss vom Veranstalter nicht ersetzt werden
    • Die Gefahren des täglichen Lebens, auch während einer Pauschalreise, sind nicht geeignet einen Kausalzusammenhang zwischen dem Veranstalterverhalten und dem Schaden herbeizuführen
  • Anwendungsfälle
    • Verkehrsunfall
    • Sportunfall
    • Diebstahl
    • Überfall

Konsumentenversäumnisse

  • Grundsatz
    • Die Versäumnisse des Konsumenten unterbrechen den Kausalzusammenhang
    • Die Veranstalterhaftung entfällt (vgl. PRG 15 Abs. 1 lit. a), und zwar unabhängig davon, ob den Konsumenten bei dem ihm zuzurechnenden Umstand ein Verschulden trifft oder nicht
  • Selbstverschulden
    • Grundlage
      • Ist der Schaden auf Selbstverschulden des Konsumenten zurückzuführen, entfällt die Veranstalterhaftung
      • Für eine völlige Haftungsbefreiung des Veranstalters muss die alleinige Ursache für die Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistung beim Konsumenten liegen
    • Anwendungsfälle
      • Reisender verpasst das Flugzeug
      • Nichteinholung des Visums (trotz ausreichender Information des Reiseveranstalters) und Rückweisung am Zielland
      • Ausschluss aus der Reisegruppe infolge ungebührlichen, die Reisefortsetzung gefährdendes Verhalten des Reisenden
      • etc.
  • Mitverschulden
    • Grundlage
      • Ein blosses Mitverschulden des Reisenden reicht für einen Kausalitätsunterbrechung und damit für einen Haftungsausschluss gemäss PRG 15 Abs. 1 lit. a nicht aus
      • Bei Mitverschulden des Reisenden kann der Richter die Höhe des vom Veranstalter ersetzenden Schadens nach seinem Ermessen herabsetzen (vgl. OR 44 Abs. 1)
    • Anwendungsfälle
      • Verkettung unglücklicher Umstände zB bei den Reiseinformationen
        • Reisender erkennt Veranstalter-Fehler, unterlässt aber eine Rückfrage beim Veranstalter oder nutzt die Notfallnummer nicht
        • Bei gehörigem Tätigwerden des Reisenden könnte der Veranstalterfehler anders behoben werden
        • etc.

Verschulden (Verantwortlichkeit)

Verantwortlichkeit als Haftungselement

  • Kausalhaftung?
    • Da in PRG 14 Abs. 1 das Verschulden des Veranstalters nicht als Haftungsvoraussetzung genannt wird, geht ein Teil der Lehre davon aus, es bestehe eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr beim Verschuldensnachweis (umstritten)
    • Das Bundesgericht geht demgegenüber von einer einfachen Kausalhaftung des Reiseveranstalters aus, welche eine Sorgfaltspflichtverletzung präsumiere (vgl. BGE 130 III 182 ff.)
    • ARB-Klauseln, welche die Veranstalterhaftung vom Verschulden abhängig machen, gelten als nichtig (vgl. PRG 19)
  • Reiseveranstalterhaftung doch als Kausalhaftung mit Verschuldensrelevanz
    • Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur ein Schaden, eine Pflichtverletzung und der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern auch ein Verschulden gegeben sein

Einstehen des Leistungsträgers

  • Grundsätze
    • Haftung nicht nur für Eigenleistungen, sondern auch für andere Dienstleistungsträger, die die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben (vgl. PRG 14 Abs. 1)
    • Haftung auch für das Verhalten aller während der Reise vertraglich tätigen Erfüllungsgehilfen (vgl. OR 101)
  • Ausnahme
    • Keine Haftung für das Verhalten Dritter, denen er sich für die Erfüllung seiner Leistungen nicht bediente (vgl. PRG 15 Abs. 1 lit. b)

Gesetzestexte

Literatur

  • Schaden
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 358 ff.
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 9 ff. zu PRG 14/15
    • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 24 ff. zu PRG 14
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 151 ff.
  • Pflichtverletzung (Vertragsverletzung)
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 356
  • Verschulden (Verantwortlichkeit)
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 356 ff.
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 14/15
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 150
  • Kausalzusammenhang
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 362 f.
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 10 zu PRG 14/15
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 154 f.

Weiterführende Informationen

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