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Reiserecht

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Ersatzmassnahmen Veranstalter

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechte auf eine „geeignete Lösungen„ (PRG 12 Abs. 2) einhalten im Einzelnen:

Definition

  • Ersatzmassnahmen   =   geeignete Veranstalter-Massnahmen zur Behebung eines Reisemangels bzw. Lösung eines Reiseproblems

Grundlage

  • PRG 12 Abs. 2

Rechtsnatur

  • Auftragsrechtlich zu qualifizierende Beistandspflicht
  • Modifizierter Erfüllungsanspruch (nicht Schadenersatzanspruch)

Ziele

  • Korrektur einer mangelhaften Reiseleistung
    • Mängelbehebung durch Ersatzmassnahmen und
    • Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes

Veranstalterpflicht

  • Auch ohne ausdrückliches Konsumentenverlangen hat der Veranstalter nach Kräften für die Fortsetzung der Reise erforderliche Vorkehren zu treffen (vgl. PRG 13 Abs. 1 lit. a)

Vorkehren und Lösungen (Ersatzmassnahmen)

  • Angemessenheit der geforderten Vorkehren
    • Ersatzleistungen müssen im Verhältnis zu der im Reisevertrag vereinbarten Qualität zumindest gleich- oder höherwertig sein
  • Beurteilung der Angemessenheit
    • nach objektiven Kriterien
      • Hotelkategorie
      • Linienflug
      • etc.
    • nach dem Reisezuschnitt
      • Badeurlaub
      • Kulturreise
      • Sprachurlaub
      • usw.
    • nach den vertraglichen Zusicherungen
      • Hotellage
      • Hotelausstattung (Bade- und Sportanlagen, Wellness usw.)
  • Geringere Qualität oder Änderung des Reisezuschnitts
    • Ablehnungsrecht des Konsumenten
    • Akzept des Konsumenten
      • Anspruch des Konsumenten auf Minderwert (PRG 13 Abs. 1 lit. b)

Mehrkosten der Ersatzmassnahmen

  • Veranstalter hat kein Preiserhöhungsrecht
    • Kein Recht auf Preisaufschlag für die getroffenen Ersatzmassnahmen
    • Kein Recht auf Ersatz sonstiger Kosten
      • Transferkosten ins andere Hotel
      • Transportkosten des Taxi anstelle eines Buses
      • usw.

Unterverhältnismässiger Aufwand der Ersatzmassnahmen

  • Ablehnungsrecht des Veranstalters
    • Veranstalter die Ersatzmassnahme ablehnen, wenn ihm durch die Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes unverhältnismässigen Aufwand entstehen würde
  • Preisminderungspflicht
    • Lehnt der Veranstalter eine Ersatzmassnahme wegen unverhältnismässigen Aufwandes ab, schuldet er dem Konsumenten eine verhältnismässige Herabsetzung des Reisepreises (vgl. PRG 13 Abs. 1 lit. b)

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 348 f.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 zu PRG 12
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 f. zu PRG 13
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 124 – 127

Weiterführende Informationen

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