Die vom Versicherer dem Versicherungsnehmer auszuhändigende Police; VVG 11) hat folgende Inhalte zu enthalten:
- Rechte und Pflichten der Parteien
- Gebühren für Ausfertigung der Police sowie Abänderungen
- Stempelkosten und Porto
Gemäss VVG 11 Abs. 2 muss der Versicherer überdies dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf Grund deren die Versicherung abgeschlossen wurde, gegen Ersatz der Auslagen aushändigen.
Der Kreditversicherer stellt dem Versicherungsnehmer gemäss diesen Regeln eine Versicherungspolice aus. In der Police sind die Prämiensätze genannt. Die Police enthält meistens nur das Prämienminimum.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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