In der folgenden Darstellung werden nur die Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers infolge der Kündigung des Arbeitnehmers dargestellt:
- Missbräuchliche Kündigung
- Berechtigte fristlose Kündigung durch Arbeitgeber
- Ungerechtfertigtes Nichtantreten / Verlassen der Stelle
Missbräuchliche Kündigung
Im seltenen Fall der missbräuchlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer von bis zu sechs Monatslöhnen. Der Arbeitgeber muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitnehmer schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben. Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht überrein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, muss der Arbeitgeber seinen Schadenersatzanspruch innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Klage anhängig machen, ansonsten der Anspruch verwirkt ist.
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Berechtigte fristlose Kündigung durch Arbeitgeber
Muss der Arbeitgeber den Arbeitvertrag wegen groben Fehlverhaltens des Arbeitnehmers fristlos kündigen, kann er vom Arbeitnehmer vollen Schadenersatz verlangen. Als Schadenersatz kommen in Frage:
- Die Aufwendungen die der Arbeitgeber tätigen muss, um den Ausfall des Arbeitnehmers zu kompensieren (kurzfristige Einstellung einer teureren Fachkraft / Beauftragung eines Subunternehmers usw.).
- Entgangener Gewinn, wenn ein Geschäft infolge der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers nicht realisiert werden kann, oder wenn der Umsatz durch die fristlose Kündigung einbricht.
Hinweis:
Der Arbeitgeber kann die Insertionskosten für die Suche eines neuen Arbeitnehmers nicht als Schadenersatz geltend machen, da diese bei einer ordentlichen Kündigung ohnehin angefallen wären.
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Ungerechtfertigtes Nichtantreten / Verlassen der Stelle
Tritt der Arbeitnehmer die Stelle ohne wichtigen Grund nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch. Das Gesetz sieht vor, dass diese Entschädigung grundsätzlich einen Viertel eines Monatslohns beträgt, doch kann der Arbeitgeber einen höheren Schaden geltend machen, wenn er ihn beweisen kann.
Der Arbeitgeber kann seinen Schadenersatzanspruch mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers verrechnen. Ist eine Verrechnung nicht möglich, so hat der Arbeitgeber seinen Schadenersatzanspruch innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Stelle entweder durch Betreibung oder Klage geltend zu machen, ansonsten der Anspruch verwirkt ist.
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