Bei der gerechtfertigten Entlassung differenziert OR 337b sachlich und finanziell zwischen:
- Wichtiger Grund liegt im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei
- Voller Schadenersatz,
- unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehender Forderungen (OR 337 Abs. 1)
- Voller Schadenersatz,
- Wichtiger Grund ist objektiver Art
- Keine der Parteien trifft ein Verschulden
- Beide Parteien haben den wichtigen Grund für die Kündigung zu vertreten
- Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung
- unter Würdigung aller Umstände
- nach seinem Ermessen (OR 337 Abs. 2).
- Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung
Quintessenz
- Die sofortige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann begründet sein.
- Die Regelung der finanziellen Folgen der Vertragsauflösung richten sich bei Nachweisschwierigkeiten, dem entlassenen Arbeitnehmer vertragswidriges Verhalten beweisen zu können, nach richterlichem Ermessen.
Fristlose Kündigung und Ferienansprüche
Nicht bezogene Ferienansprüche sind bei der gerechtfertigten fristlosen Kündigung in Geld abzugelten.
Fristlose Kündigung und Arbeitslosentaggeld
Der selbstverschuldete Stellenverlust für bei den Arbeitslosentaggeldern für den Arbeitnehmer zu einer Wartefrist.
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