LAWINFO

Kündigung Arbeitsvertrag

QR Code

Kündigung zur Unzeit / während Sperrfrist

Rechtsgebiet:
Kündigung Arbeitsvertrag
Stichworte:
Kündigung des Arbeitsvertrages
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sperrfrist

  • Definition Sperrfrist
    • Die arbeitsrechtliche Sperrfrist ist ein Zeitraum, während dessen das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf.
  • Gesetzliche Grundlage
    • OR 336c
  • Wirkungen
    • Nach Ablauf der Probezeit entfaltet eine ordentliche Kündigung,
      • welche während einer gesetzlichen Sperrfrist (siehe nachfolgend: «Gründe der Arbeitsverhinderung») ausgesprochen wird,
        • keine Rechtswirkungen, d.h. sie ist nichtig.
    • Eine fristlose Entlassung ist grundsätzlich auch während einer Sperrfrist möglich.
      • Eine fristlose Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort.
  • Dauer der Sperrfrist
    • Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall dauert der Kündigungsschutz bzw. die Sperrfrist:
      • 30 Tage im ersten Arbeitsjahr
      • 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Arbeitsjahr
      • 180 Tage ab dem sechsten Arbeitsjahr
  • Erkrankung während Kündigungsfrist
    • Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so läuft diese während der Krankheitstage nicht ab.
    • Die Zeit der Krankheitstage wird
      • am Ende der Kündigungsfrist angehängt und
      • bis zum nächsten Monatsende verlängert.

Gründe der Arbeitsverhinderung

Ist der Arbeitnehmer aus einer der folgenden Gründe an der Arbeit verhindert, ist eine während der Dauer der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nichtig:

  • Militär- / Schutz- oder Zivildienst
  • Krankheit
  • Schwangerschaft
  • Dienstleistung für Hilfsaktion im Ausland

Wurde das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Sperrfrist gekündigt, ist die Kündigung gültig, die Kündigungsfrist wird jedoch um die Dauer der Sperrfrist verlängert. Gewöhnlich verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum Ende eines Monats.

Beispiel:

Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat am 15.01.2010 per 28.02.2010. Am 20.01.2010 erkrankt der Arbeitnehmer und ist erst ab 09.02.2010 wieder arbeitsfähig. Die Kündigungsfrist verlängert sich dadurch bis zum 31.03.2010.

Weiterführende Informationen

» Unzeitkündigung nach Schweizer Arbeitsrecht

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.