Die Ueberstundenabgeltung muss nicht erfolgen, wenn für einen hlA kumulativ schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart ist:
- ausdrücklich keine Arbeitszeit festgelegt
- Einsatz der ganzen Arbeitskraft für den Arbeitgeber entsprechend des Gehalts
Beim hlA ohne feste Arbeitszeit gibt es Ueberstunden gar nicht. HlA
- unterstehen nicht der betriebsüblichen Arbeitszeit und
- haben nicht eine vorgeschriebene Stundenzahl zu leisten.
Deshalb stellt sich weder die Frage der Entschädigung noch der Kompensation.
Faktische Kompensation
Rein faktisch hat der hlA das Selbstbestimmungsrecht, weniger zu arbeiten (Kompensation), wenn es die Arbeitslast zulässt.
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