HlA haben einen Ueberstundenentschädigungsanspruch nur unter folgenden –Voraussetzungen:
- Vereinbarung einer festen Arbeitszeit
- Vereinbarung der Bezahlung von Ueberstunden
- Zusätzliche Aufgaben, die nicht zum Aufgabenbereich des hlA zählen
- Ueberstundenleistung der ganzen Belegschaft während längerer Dauer.
Im Übrigen darf von einem hlA erwartet werden, dass sie qualitativ und quantitativ mehr leisten als das Betriebsübliche.
Judikatur
- BGE 126 III 337 = JAR 2001 S. 355 = Praxis 2001 Nr. 47
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