Für höhere leitende Angestellte sind nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt (vgl. ArG 3 lit. d und ArG 3a lit. b).
Gesetzestexte
Art. 3 ArG
Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar:1
a.
auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;
b.
auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;
c.
auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen;
d.
auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
e.
auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
f.
auf Heimarbeitnehmer;
g.
auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung;
h.
auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen.
Art. 3a ArG
Vorschriften über den Gesundheitsschutz
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar:
a.
auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
b.
auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
c.
auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
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