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Leitende Angestellte

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hlA ohne Überstundenentschädigung

Rechtsgebiet:
Leitende Angestellte
Stichworte:
Leitende Angestellte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für höhere leitende Angestellte sind nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt (vgl. ArG 3 lit. d und ArG 3a lit. b).

Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sind die konkreten (Beschäftigungs- bzw. Einsatz-)Verhältnisse und nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarte Funktion massgebend (vgl. ArG 3 lit. d). Mit anderen Worten muss der höhere leitende Angestellte auch eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von ArG 3 lit. d ausüben, damit er von der Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes (ArG) ausgenommen ist. Mit Inspektionen ist zu rechnen (siehe Box).

Weiterführende Informationen

BGE 2C_745/2014 vom 27.03.2015 (eine Inspektion ergab, dass alle Arbeitnehmer im wesentlichen dieselbe (untergeordnete) Arbeit erledigten; es wurde auf eine Umgehung des Arbeitsgesetzes geschlossen)

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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