Überstunden und Überzeit im Allgemeinen
Einleitend ist festzuhalten:
- Ueberstunden = Ueberschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
- Ueberzeit = Ueberschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit
- Verpflichtung zur Leistung von Ueberstunden unter den Voraussetzungen
- Notwendigkeit
- Leistungsfähigkeit
- Zumutbarkeit (vgl. OR 321c Abs. 1)
- Freizeit-Kompensation (Ausgleichung von Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer) (vgl. OR 321c Abs. 2)
- Ueberstundenentschädigung
- Kein Ausgleich durch Freizeit verabredet
- Entschädigungspflicht
- Normallohn + min. 25 % Zuschlag (vgl. OR 321c Abs. 3)
- Verzicht
- mittels schriftlicher Vereinbarung
- im Voraus
- Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3)
- Schriftliche Wegbedingung der Ueberstunden- und Ueberzeit-Entschädigung
- im Nachhinein
- Verzicht auf Lohn-Zuschlag
- Verzicht auf Ueberstunden- und Ueberzeit-Entschädigung
- Verzichtsverbot von OR 341 bezüglich bereits angefallenen Ueberstunden-Forderungen
- Arbeitsgesetzliche Beschränkungen.
Höherer leitender Angestellter und Ueberstunden bzw. Ueberzeit
Bei einem hlA ist
- Arbeit keine übliche Arbeitszeit (vgl. auch JAR 1990 S. 127)
- Mehrarbeit keine Ueberstundenarbeit im Rechtssinne
- der Ausschluss einer festen Arbeitszeit gleichzeitig ein Ausschluss für Ueberstunden bzw. Ueberzeit und deren Entschädigung.
Weiterführende Informationen
- Kadermitarbeiter
- Kaderarbeitsvertrag | kaderarbeitsvertrag.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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