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Leitende Angestellte

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hlA und Überstunden

Rechtsgebiet:
Leitende Angestellte
Stichworte:
Leitende Angestellte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überstunden und Überzeit im Allgemeinen

Einleitend ist festzuhalten:

  • Ueberstunden = Ueberschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
  • Ueberzeit = Ueberschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit
  • Verpflichtung zur Leistung von Ueberstunden unter den Voraussetzungen
    • Notwendigkeit
    • Leistungsfähigkeit
    • Zumutbarkeit (vgl. OR 321c Abs. 1)
  • Freizeit-Kompensation (Ausgleichung von Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer) (vgl. OR 321c Abs. 2)
  •  Ueberstundenentschädigung
    • Kein Ausgleich durch Freizeit verabredet
    • Entschädigungspflicht
    • Verzicht
      • mittels schriftlicher Vereinbarung
      • im Voraus
        • Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3)
        • Schriftliche Wegbedingung der Ueberstunden- und Ueberzeit-Entschädigung
      • im Nachhinein
        • Verzicht auf Lohn-Zuschlag
        • Verzicht auf Ueberstunden- und Ueberzeit-Entschädigung
        • Verzichtsverbot von OR 341 bezüglich bereits angefallenen Ueberstunden-Forderungen
        • Arbeitsgesetzliche Beschränkungen.

Höherer leitender Angestellter und Ueberstunden bzw. Ueberzeit

Bei einem hlA ist

  • Arbeit keine übliche Arbeitszeit (vgl. auch JAR 1990 S. 127)
  • Mehrarbeit keine Ueberstundenarbeit im Rechtssinne
  • der Ausschluss einer festen Arbeitszeit gleichzeitig ein Ausschluss für Ueberstunden bzw. Ueberzeit und deren Entschädigung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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