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Leitende Angestellte

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hlA und Überstunden

Rechtsgebiet:
Leitende Angestellte
Stichworte:
Leitende Angestellte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überstunden und Überzeit im Allgemeinen

Einleitend ist festzuhalten:

  • Ueberstunden = Ueberschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
  • Ueberzeit = Ueberschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit
  • Verpflichtung zur Leistung von Ueberstunden unter den Voraussetzungen
    • Notwendigkeit
    • Leistungsfähigkeit
    • Zumutbarkeit (vgl. OR 321c Abs. 1)
  • Freizeit-Kompensation (Ausgleichung von Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer) (vgl. OR 321c Abs. 2)
  •  Ueberstundenentschädigung
    • Kein Ausgleich durch Freizeit verabredet
    • Entschädigungspflicht
    • Verzicht
      • mittels schriftlicher Vereinbarung
      • im Voraus
        • Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3)
        • Schriftliche Wegbedingung der Ueberstunden- und Ueberzeit-Entschädigung
      • im Nachhinein
        • Verzicht auf Lohn-Zuschlag
        • Verzicht auf Ueberstunden- und Ueberzeit-Entschädigung
        • Verzichtsverbot von OR 341 bezüglich bereits angefallenen Ueberstunden-Forderungen
        • Arbeitsgesetzliche Beschränkungen.

Höherer leitender Angestellter und Ueberstunden bzw. Ueberzeit

Bei einem hlA ist

  • Arbeit keine übliche Arbeitszeit (vgl. auch JAR 1990 S. 127)
  • Mehrarbeit keine Ueberstundenarbeit im Rechtssinne
  • der Ausschluss einer festen Arbeitszeit gleichzeitig ein Ausschluss für Ueberstunden bzw. Ueberzeit und deren Entschädigung.

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