Angestellte mit Handlungsvollmacht oder Prokura gelten unter folgenden Bedingungen als „leitende Angestellte“:
- Entscheidungsbefugnis für wesentliche Angelegenheiten
- Negativ: Titel- und Funktionsbezeichnungen alleine sind irrelevant.
Trotzdem erfüllen sie die Voraussetzungen eines „höheren leitenden Angestellten“ nur selten, zum Beispiel in sog. flachen Hierarchien.
Auslegung hlA oder lA oder nur A
Gemäss BGE 126 III 337 Erw. 5 [= JAR 2001 S. 355 bzw. Praxis 2001 Nr. 47] ist der Begriff des höheren leitenden Angestellten
- gemäss ArGV1 Art. 9 eng gefasst;
- einschränkend auszulegen.
Die Funktion des hlA ist stark abhängig:
- vom Stellenbeschrieb gemäss Arbeitsvertrag
- von der organisatorisch-hierarchischen Einordnung im Organigramm
Judikatur
- BGE 126 III 337 Erw. 5
- ARV 2003 S. 96
Abgrenzung zu OR 321c Abs. 3
„Den zunächst vermuteten Konflikt mit dem zwingenden Art. 321c Abs. 3 löste das Bundesgericht elegant: Von leitenden Angestellten dürfe erwartet werden, dass sie qualitativ und quantitativ mehr leisteten als nur das im Betrieb Uebliche. Damit gilt für sie auch keine übliche Arbeitszeit (so schon AGer ZH in JAR 1990 S. 127) und es liegen – vorbehältlich einer vertraglichen Festlegung einer festen Arbeitszeit – bei Mehrarbeit keine Ueberstunden im Rechtssinne vor.“ (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2006, N 6 zu Art. 321c)
Art. 321c OR
IV. Überstundenarbeit
1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.