Grundsatz
Die Markenwirkung zugunsten des Inhabers tritt ein:
Formal:
- rückwirkend mit dem Datum der Hinterlegung
Materiell:
- wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung auch tatsächlich gebraucht wird
- Ausschliesslichkeitsrecht, die Marke zu monopolisieren.
Spezialitätsprinzip
Anders als bei den persönlichkeitsrechtlich konzipierten Namens- und Firmenrechten gewähren Marken keinen vollumfassenden Schutz:
- Sperrbereich nur entsprechend dem bei der Hinterlegung beanspruchten Schutzbereich (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis).
Markenbeurteilung
Wegen des oberwähnten Spezialitätsprinzips muss eine Marke hinsichtlich ihres Wirkungsumfangs beurteilt werden nach:
- den konkreten Waren.
Literatur
- Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 583
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