Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach MSchG 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere (MSchG 13 Abs. 2):
- das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. a)
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. b)
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. c)
- unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. d)
- das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. e)
Die Ansprüche nach MSchG 13 Abs. 2 lit. d stehen dem Markeninhaber auch in den Fällen zu, in denen die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich produzierten Waren zu privaten Zwecken erfolgten (vgl. MSchG 13 Abs. 2bis).
Die Ansprüche nach MSchG 13 stehen dem Markeninhaber auch gegenüber dem Nutzungsberechtigten nach MSchG 4 zu (vgl. MSchG 13 Abs. 3).
Literatur
- Florent Thouvenin, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit im Markenrecht, in: sic! 7+8/2009, 544, S. 1 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.