Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach MSchG 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere (MSchG 13 Abs. 2):
- das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. a)
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. b)
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. c)
- unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. d)
- das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen
- (MSchG 13 Abs. 2 lit. e)
Die Ansprüche nach MSchG 13 Abs. 2 lit. d stehen dem Markeninhaber auch in den Fällen zu, in denen die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich produzierten Waren zu privaten Zwecken erfolgten (vgl. MSchG 13 Abs. 2bis).
Die Ansprüche nach MSchG 13 stehen dem Markeninhaber auch gegenüber dem Nutzungsberechtigten nach MSchG 4 zu (vgl. MSchG 13 Abs. 3).
Literatur
- Florent Thouvenin, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit im Markenrecht, in: sic! 7+8/2009, 544, S. 1 ff.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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