Ist der Mieter Werkbesteller, so besteht ein Anspruch des Unternehmers auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gegenüber dem Grundeigentümer nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (ZGB 837 Abs. 1 Ziff. 3) und die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes vorliegen (vgl. Bauhandwerkerpfandrecht).
LAWINFO
Mieterbau
Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsgebiet:
Mieterbau
Stichworte:
Mieterbau
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG