Ist der Mieter Werkbesteller, so besteht ein Anspruch des Unternehmers auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gegenüber dem Grundeigentümer nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (ZGB 837 Abs. 1 Ziff. 3) und die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes vorliegen (vgl. Bauhandwerkerpfandrecht).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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