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Mieterbau

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Baupfandabwehr

Erstellungsdatum:
15.03.2010
Aktualisiert:
14.10.2022
Rechtsgebiet:
Thema:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Grundeigentümer oder Dritterwerber wird meistens von der Anmeldung eines Bauhandwerkerpfandrechtes überrascht. Besonders unangenehm überrascht wird er sein, wenn der Mieter nicht mehr zahlungsfähig ist und das Bauhandwerkerpfandrecht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht mehr ablöst.

Dazu kommt noch, dass er den zahlenden Mieter verloren hat und auf ganz oder nur teilweise individuell ausgebauten Räumen sitzt, für die sich ein „Nachmieter“ mit gleicher Zwecksetzung nicht finden lässt.

Er steht vor folgenden Problemen:

  • Mietzinsausfall für längere Zeit
  • Kein Nachmieter mit gleicher Raumnutzungsabsicht – Rückbau und Tragung der Rückbaukosten
  • Streiterledigung mit dem Mieterbau-Handwerker
    • Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechtes
    • oder Ausprozessieren des Bauhandwerkerpfandrechtsprozesses

Weiterführende Informationen

» Informationen zur Baupfandabwehr

» Informationen zum Bauhandwerkerpfandrecht

» Informationen zum Mieterkonkurs

Leitentscheid

Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 2000

» BGE 126 II 505

Regeste:

„Der Dritterwerber ist gegen Ansprüche der Handwerker oder Unternehmer auf Errichtung des gesetzlichen Grundpfandes jedenfalls dann nicht geschützt, wenn er diesbezüglich nicht gutgläubig war und nach den Umständen auch nicht gutgläubig sein durfte (E. 5).“

Vorbehalt / Disclaimer

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