Bauhandwerkerpfandrecht allgemein
Das Bauhandwerkerpfandrecht gibt dem Handwerker oder Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung einen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch, der nach Ablauf von 3 Monaten seit der letzten wesentlichen Arbeit oder Leistung verwirkt.
Bauhandwerkerpfandrecht beim Mieterbau
Mangels gesetzlicher Regelung hat eine Gerichtspraxis Eingang gefunden, die aus Billigkeitsgründen das Bauhandwerkerpfandrecht für den Mieterbau besonders behandelt:
- Vermieterzustimmung:
- Die Zustimmung des Vermieters zu Bauarbeiten in seinen (Miet-)Räumen ist Voraussetzung.
- Pfandsumme:
- Es wird nicht der vereinbarte Werklohn, der beim Grundeigentümerbau ohne Bauleistung sofort Vertragsunterzeichnung durch Baupfandeintrag geschützt werden kann, sondern als Pfandsumme nur Betrag des durch die Bauleistungen bewirkten Mehrwerts.
- geschützte Leistungen:
- durch das Merkmal der Wertvermehrung werden bestimmte Gegenstände, weil nicht mehrwert-generierend, faktisch bzw. betraglich vom Pfandschutz ausgeschlossen.
Tipps an Handwerker und Unternehmer
- Verlangen Sie vom auftraggebenden Mieter
- eine Kopie des Mietvertrages
- zur Abklärung des Vermieters (möglicherweise Untervermieter)
- zur Überprüfung der Nutzungsart des Mietobjektes
- die Zustellung einer Kopie der Grundeigentümer-Zustimmung zum Mieterausbau bzw. Mieterbau
» Musterschreiben: Einforderung Mietvertrag und Vermieterzustimmung zum Mieterausbau
- eine Kopie des Mietvertrages
- Stellen Sie dem Grundeigentümer im Sinne einer Bauanzeige die Kopie des Werkvertrages zu, aus der unbedingt der Werklohn ersichtlich sein sollte, und lassen Sie sich von ihm (der Grundeigentümer braucht nicht Vermieter des auftraggebenden Mieters zu sein) die Zustimmung zum Mieterbau bestätigen.
» Musterscheiben: Bauanzeige und Einholung der Zustimmung des Grundeigentümers zum Mieterbau
Pfandsumme beim Mieterbau
Als Pfandsumme wird nur der Betrag des durch die Bauleistungen bewirkten Mehrwerts zugelassen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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