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Mieterbau

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Bauhandwerkerpfandrecht und Pfandsumme

Rechtsgebiet:
Mieterbau
Stichworte:
Mieterbau
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bauhandwerkerpfandrecht allgemein

Das Bauhandwerkerpfandrecht gibt dem Handwerker oder Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung einen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch, der nach Ablauf von 3 Monaten seit der letzten wesentlichen Arbeit oder Leistung verwirkt.

Bauhandwerkerpfandrecht beim Mieterbau

Mangels gesetzlicher Regelung hat eine Gerichtspraxis Eingang gefunden, die aus Billigkeitsgründen das Bauhandwerkerpfandrecht für den Mieterbau besonders behandelt:

  1. Vermieterzustimmung:
    • Die Zustimmung des Vermieters zu Bauarbeiten in seinen (Miet-)Räumen ist Voraussetzung.
  2. Pfandsumme:
    • Es wird nicht der vereinbarte Werklohn, der beim Grundeigentümerbau ohne Bauleistung sofort Vertragsunterzeichnung durch Baupfandeintrag geschützt werden kann, sondern als Pfandsumme nur Betrag des durch die Bauleistungen bewirkten Mehrwerts.
  3. geschützte Leistungen:
    • durch das Merkmal der Wertvermehrung werden bestimmte Gegenstände, weil nicht mehrwert-generierend, faktisch bzw. betraglich vom Pfandschutz ausgeschlossen.

Tipps an Handwerker und Unternehmer

Pfandsumme beim Mieterbau

Als Pfandsumme wird nur der Betrag des durch die Bauleistungen bewirkten Mehrwerts zugelassen.

Gerichtsentscheid

Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 2000

» BGE 126 III 505

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