LAWINFO

Mieterkonkurs

QR Code

Konkursverfahren

Rechtsgebiet:
Mieterkonkurs
Stichworte:
Mieterkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mieterkonkurs und Verfahrensdurchführung

  • Anmeldung des ausstehenden Mietzinses und/oder der Schadenersatzkosten aus Beschädigung der Mieträume als pfandversichert.
  • Pfandobjekt: Mietzinskaution bzw. Mieterkautionskonto

Mieterkonkurs und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

  • Begehren auf Durchführung einer Spezialliquidation nach SchKG 230a beim zuständigen Konkursamt stellen
  • Verwertungsbegehren nach SchKG 230a Abs. 2

SchKG Art. 230a findet Anwendung, sofern

  • bei einer juristischen Person verpfändete Gegenstände vorhanden sind;
  • bei einer ausgeschlagenen Erbschaft wenige Aktiven vorhanden sind (die nicht für die Verfahrenskosten ausreichen)

ACHTUNG

Amtsblatt/SHAB-Publikationen in Bezug auf den Mieterkonkurs beachten!

Pfandgläubiger sollten beachten, dass ihnen im Rahmen der Publikation der Einstellung mangels Aktiven die Möglichkeit gegeben wird, diese Pfandverwertung nach SchKG Art. 230a zu verlangen. Bei Grundpfändern oder bekannten Faustpfändern wird die Verwaltung in der Publikation ausdrücklich darauf hinweisen.

Gesetzliche Grundlage

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.