- Parteien haben einen Mietvertrag abgeschlossen
- Mieter fällt nach Übernahme des Mietobjektes in Konkurs
- Konkurserkenntnis muss rechtskräftig sein
- nur fehlende Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsunfähigkeit genügt nicht
- Vermieter setzt dem Mieter und der Konkursverwaltung angemessene Frist zur Sicherheitsleistung an
- Fristansetzung
- schriftlich an Mieter und Konkursverwaltung
- bei Familienwohnung auch an Ehegatten resp. eingetragenen Partner (OR 266n analog)
- Dauer der Frist
- angemessen heisst ca. 14 Tage
- Mieter hat sich gegen eine zu kurze Frist zu verwahren, ansonsten muss er die gesetzte Frist als angemessen gelten lassen
- eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern in eine angemessene umzudeuten
- Sicherheitsleistung darf der Vermieter verlangen für
- nur für künftige Mietzinse
- Mietzinse bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (bei unbefristetem Mietvertrag)
- Mietzinse bis zum Ablauf der Mindestlaufdauer des Mietvertrages (bei befristeten Mietvertrag)
- mindestens sollte der Vermieter Mietzinse für die Dauer bis zu einer allfälligen Ausweisung nach Zahlungsverzugskündigung (OR 257d) verlangen; in der Regel ca. 5 bis 6 Monate
- Fristansetzung
Literatur
- BOHNET FRANCOIS / MONTINI MARINO, CPra Bail, Basel 2010, N 18 + N 13 zu OR 266h
- BURKHALTER PETER R. / MARTINEZ-FAVRE EMANUELLE, SVIT-Kommentar, Lausanne 2011, S. 403
Judikatur
- Cour de Justice de Genève, Chambre des baux et loyers (ACJC/1352/2016) vom 17.10.2016 (Handhabung bei konkursitem Mitmieter)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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