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Mieterstreckung

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Anwendungsbereich, Sinn und Zweck

Rechtsgebiet:
Mieterstreckung
Stichworte:
Mieterstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwendungsbereich

  • erstreckbar sind nur Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume
  • erstreckbar sind befristete Mietverhältnisse nach Ablauf desselben
  • erstreckbar sind unbefristete Mietverhältnisse nach einer gültigen Kündigung

Sinn und Zweck

Der Mieter kann eine Erstreckung (resp. Verlängerung) des Mietverhältnisses beantragen, wenn er für die Suche nach zumutbaren Ersatzlokalitäten mehr Zeit braucht, als ihm bis zur Vertragsbeendigung noch zur Verfügung stehen würde.


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