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Mieterstreckung

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Anwendungsbereich, Sinn und Zweck

Rechtsgebiet:
Mieterstreckung
Stichworte:
Mieterstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwendungsbereich

  • erstreckbar sind nur Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume
  • erstreckbar sind befristete Mietverhältnisse nach Ablauf desselben
  • erstreckbar sind unbefristete Mietverhältnisse nach einer gültigen Kündigung

Sinn und Zweck

Der Mieter kann eine Erstreckung (resp. Verlängerung) des Mietverhältnisses beantragen, wenn er für die Suche nach zumutbaren Ersatzlokalitäten mehr Zeit braucht, als ihm bis zur Vertragsbeendigung noch zur Verfügung stehen würde.


Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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