LAWINFO

Mieterstreckung

QR Code

Arten und Verfahren

Rechtsgebiet:
Mieterstreckung
Stichworte:
Mieterstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arten

  • erstmalige Erstreckung, d.h. das Mietverhältnis kann am Ende der erstmaligen Erstreckung ein zweites Mal erstreckt werden
  • einmalige (und definitive) Erstreckung, d.h. das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Erstreckung definitiv

Verfahren

  • bei einem unbefristeten Mietverhältnis
    • Stellung des Erstreckungsbegehrens bei der zuständigen Schlichtungsbehörde
    • innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung
    • evtl. verbunden mit Kündigungsanfechtung (vgl. dazu » Mietvertragskündigung)
  • bei einem befristeten Mietverhältnis
    • Stellung des Erstreckungsbegehrens bei der zuständigen Schlichtungsbehörde
    • spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer das Erstreckungsbegehren
  • Verfahren vor Schlichtungsbehörde
    • für beide Parteien kostenlos
    • Schlichtungsbehörde versucht eine Einigung herbeizuführen
    • bei Nichteinigung, fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid
    • Entscheid der Schlichtungsbehörde kann von der unterlegenen Partei an das Gericht weitergezogen werden kann (allenfalls mit Kostenfolgen verbunden)

 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.