Arten
- erstmalige Erstreckung, d.h. das Mietverhältnis kann am Ende der erstmaligen Erstreckung ein zweites Mal erstreckt werden
- einmalige (und definitive) Erstreckung, d.h. das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Erstreckung definitiv
Verfahren
- bei einem unbefristeten Mietverhältnis
- Stellung des Erstreckungsbegehrens bei der zuständigen Schlichtungsbehörde
- innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung
- evtl. verbunden mit Kündigungsanfechtung (vgl. dazu » Mietvertragskündigung)
- bei einem befristeten Mietverhältnis
- Stellung des Erstreckungsbegehrens bei der zuständigen Schlichtungsbehörde
- spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer das Erstreckungsbegehren
- Verfahren vor Schlichtungsbehörde
- für beide Parteien kostenlos
- Schlichtungsbehörde versucht eine Einigung herbeizuführen
- bei Nichteinigung, fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid
- Entscheid der Schlichtungsbehörde kann von der unterlegenen Partei an das Gericht weitergezogen werden kann (allenfalls mit Kostenfolgen verbunden)
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