Arten
- erstmalige Erstreckung, d.h. das Mietverhältnis kann am Ende der erstmaligen Erstreckung ein zweites Mal erstreckt werden
- einmalige (und definitive) Erstreckung, d.h. das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Erstreckung definitiv
Verfahren
- bei einem unbefristeten Mietverhältnis
- Stellung des Erstreckungsbegehrens bei der zuständigen Schlichtungsbehörde
- innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung
- evtl. verbunden mit Kündigungsanfechtung (vgl. dazu » Mietvertragskündigung)
- bei einem befristeten Mietverhältnis
- Stellung des Erstreckungsbegehrens bei der zuständigen Schlichtungsbehörde
- spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer das Erstreckungsbegehren
- Verfahren vor Schlichtungsbehörde
- für beide Parteien kostenlos
- Schlichtungsbehörde versucht eine Einigung herbeizuführen
- bei Nichteinigung, fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid
- Entscheid der Schlichtungsbehörde kann von der unterlegenen Partei an das Gericht weitergezogen werden kann (allenfalls mit Kostenfolgen verbunden)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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