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Mieterstreckung

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Begriffe

Rechtsgebiet:
Mieterstreckung
Stichworte:
Mieterstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mietvertrag

Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:

  • Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
  • zum Gebrauch durch den Mieter
  • gegen Entgelt

» Informationen zum Mietvertrag im Allgemeinen

Befristetes Mietverhältnis

  • Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses
  • ausserordentliche Kündigung möglich

Unbefristetes Mietverhältnis

Mietverhältnis hat keinen Endtermin, sondern wird erst mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung beendet.

Kündigung des Mietverhältnisses

» Informationen zur Mietvertragskündigung

Erstreckung des Mietverhältnisses

Das Mietrecht ermöglicht dem Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, nach erfolgter Kündigung eines Mietverhältnisses eine Erstreckung (sprich Verlängerung) desselben zu verlangen.

Wohnräume

Räume, die nach ihrem vertraglich vereinbarten Zweck dem Wohnen dienen sollen und somit für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind.
» Informationen zur Wohnungsmiete

Geschäftsräume

  • Räumlichkeiten, die dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen sollen
  • Achtung: Parkplätze, andere unbebaute Plätze, Garagen und Hobbyräume sind weder Wohn- noch Geschäftsräume, sondern (andere) unbewegliche Sachen

» Informationen zur Miete von Geschäftsräumen

Andere unbewegliche Sachen

  • alle jene unbeweglichen Mietobjekte, die nicht unter den Begriff der Wohn- oder Geschäftsräume fallen
  • unterstehen weder dem Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (OR 269 ff.), noch dem Kündigungsschutz (OR 271 ff.)
  • werden sie zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet, teilen sie deren rechtliches Schicksal (OR 253a Abs. 1)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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