- Rechtsgrundlage: §§ 32 ff. Gemeindegesetz
- Anwendungsfälle:
- Wohnsitznahme in einer neuen Gemeinde: Meldepflicht für den Umziehenden
- Benutzung von Räumen in einer Gemeinde für die Ausübung geschäftlicher Verrichtungen: Meldepflicht für Benützer
- Wochenaufenthalter sind auch meldepflichtig
- Frist: 8 Tage seit Umzug resp. Benützung der Räume
- Ausnahmen; nicht anmeldepflichtig sind
- Aufenthalt für weniger als drei Monate in einer Gemeinde
- vorübergehender Aufenthalt zur Pflege in einem Heim oder Krankenheim
- im Rahmen der Anpassung der kantonalen Gesetze an das Registerharmonisierungsgesetz des Bundes, werden teilweise die Vermieter verpflichtet, jeden Mieterwechsel zu melden (z.B. Kanton Thurgau)
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