- nicht zulässig bei der Miete von Wohnräumen
- Geschäftsraummieter kann das Mietverhältnis mit Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen
- Voraussetzungen:
- Begehren des Mieters an den Vermieter
- Vereinbarung des Mieters mit dem Dritten (Übernahmevertrag)
- keine Verweigerung der Zustimmung aus wichtigem Grund
- Dritter hat die Sache gleich zu gebrauchen, wie der ausscheidende Mieter
- wichtige Gründe sind Umstände, welche den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag für den Vermieter als objektiv oder subjektiv unzumutbar erscheinen lassen
- Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, hat der Mieter die Schlichtungsbehörde resp. Gericht anzurufen; erst danach erfolgt Parteiwechsel
- erfolgt die schriftliche Zustimmung (resp. Gerichtsurteil) tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein
- Mieter haftet noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin resp. maximal zwei Jahre lang solidarisch für sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag
LAWINFO
Mieterwechsel
Übertragung der Miete auf einen Dritten (OR 263)
Rechtsgebiet:
Mieterwechsel
Stichworte:
Mieterwechsel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG