- grundsätzlich dürfen ausser den vereinbarten Nebenkosten keine weiteren belastet werden
- sollen neue Nebenkosten (also solche, die vorher im Nettomietzins enthalten waren) eingeführt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Anzeige auf dem amtlichen Formular (Bezug über Amtliche Formulare | hausverein.ch)
- unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin
- zusätzliche Beachtung der 10-tägigen Bedenkfrist
- Angabe der neuen Nebenkosten (basierend auf Erfahrungszahlen)
- Art der Erhebung (pauschal oder akonto)
- Senkung des Nettomietzins um den Betrag, welcher auf die neuen Nebenkosten fällt (sonst sog. verdeckte Mietzinserhöhung)
- Begründung, weshalb die Nebenkostenausscheidung erfolgt (z.B. um nach dem Verursacherprinzip abzurechnen)
- sog. konsensuale (einvernehmliche) Vertragsänderung zu Lasten des Mieters ist zulässig, wenn:
- sich Vermieter und Mieter betr. Einführung neuer Nebenkosten einigen
- Mieter um seine Anfechtungsrechte weiss
- er bewusst auf diese verzichtet
- er seine Willenserklärung nicht unter der Androhung einer Kündigung abgibt
Judikatur
- BGer 4A_571/2018 vom 10.07.2018 (Mieterwechsel und Formularanzeige des Anfangsmietzinses: Nebenkostenausscheidung auch wenn der Nettomietzins entsprechend gesenkt wird)
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