In einem Entscheid vom 10. Juni 2009 (BGE 4A_134/2009) setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob Nebenkosten in einem Mietvertrag, der dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) unterstand, rechtsgültig ausgeschieden worden waren.
Eine rechtsgültige Ausgliederung von Nebenkosten liegt gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nur dann vor, wenn der Mieter einfach nachvollziehen kann, welche Positionen er über die Nebenkosten zusätzlich zu bezahlen hat. Ein Verweis auf allgemeine Vertragsbestimmungen ist dazu nicht ausreichend. Der Mieter hat Anspruch darauf, nur für die Nebenkostenpositionen aufkommen zu müssen, die im Mietvertrag selbst konkret aufgeführt sind.