- Untermiete bei Wohnräumen:
- Untermiete bei möblierten Zimmern:
- Untermiete bei Geschäftsräumen:
- OR 262 ist zu beachten
- grundsätzlich ist Untermiete erlaubt
- der Untervermieter hat vorgängig beim Hauptvermieter die Zustimmung zur Untermiete einzuholen; der Hauptvermieter kann diese nur verweigern, wenn:
- der Untervermieter sich weigert die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben
- die Bedingungen der Untermiete missbräuchlich sind (z.B. der Untermietzins ungerechtfertigt wesentlich höher ist als die Hauptmietzins)
- dem Hauptvermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen
- ersucht der Untervermieter den Hauptvermieter nicht vorgängig um Zustimmung resp. verweigert dieser die Zustimmung aus berechtigten Gründen, kann der Hauptvermieter das Mietverhältnis kündigen
- das Untermietverhältnis endet jedenfalls mit dem Hauptmietverhältnis