- Untermiete bei Wohnräumen:
- Untermiete bei möblierten Zimmern:
- Untermiete bei Geschäftsräumen:
- OR 262 ist zu beachten
- grundsätzlich ist Untermiete erlaubt
- der Untervermieter hat vorgängig beim Hauptvermieter die Zustimmung zur Untermiete einzuholen; der Hauptvermieter kann diese nur verweigern, wenn:
- der Untervermieter sich weigert die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben
- die Bedingungen der Untermiete missbräuchlich sind (z.B. der Untermietzins ungerechtfertigt wesentlich höher ist als die Hauptmietzins)
- dem Hauptvermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen
- ersucht der Untervermieter den Hauptvermieter nicht vorgängig um Zustimmung resp. verweigert dieser die Zustimmung aus berechtigten Gründen, kann der Hauptvermieter das Mietverhältnis kündigen
- das Untermietverhältnis endet jedenfalls mit dem Hauptmietverhältnis
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.