Genossenschaften verfügen oft über Liegenschaften, welche mittels Wohnbau- und Eigentumsfürderungsgesetzes (WEG) finanziert wurden. Mietverträge für WEG-Wohnungen unterstehen einerseits dem WEG, andererseits dem Mietrecht nach OR. In diesen Fällen ist nicht immer klar, welches Recht anwendbar ist.
Bundesgerichtsurteil zur Mietzinserhöhung bei WEG-Wohnungen:
BGE 4A_267/2009 vom 7. August 2009
1995 hatten die Parteien einen Mietvertrag abgeschlossen, welcher dem WEG unterstand. Es wurde vereinbart, dass der Mietzins alle zwei Jahre um 6% erhöht werde. 2005 erhöhte die Vermieterin den Mietzins um 15% und begründete dies mit einer Anpassung gemäss Lastenplan. Vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO erhielten die Mieter den Bescheid, dass diese Anpassung korrekt sei. Die Mieter fochten die Erhöhung vor dem Mietgericht an und machten geltend, dass Art. 253b Abs. 3 OR verletzt werde: Da zwischen Vermieterin und Mieter eine privatrechtliche Vereinbarung (Mietzinserhöhung alle zwei Jahre um 6%) bestehe, sei die Erhöhung um 15% vertragswidrig.
Das Bundesgericht erklärte, dass alle Mietverträge über Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurden und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden, die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Mietrechts (d.h. die Art. 269 bis 270e OR) keine Anwendung finden. Daher seien sämtliche Bestimmungen zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Mietzinses von der Anwendung durch die Zivilgerichte ausgeschlossen.