LAWINFO

Mietzinserhöhung

QR Code

Mietzinserhöhungen bei WEG-Wohnungen

Rechtsgebiet:
Mietzinserhöhung
Stichworte:
Mietzinserhöhung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Genossenschaften verfügen oft über Liegenschaften, welche mittels Wohnbau- und Eigentumsfürderungsgesetzes (WEG) finanziert wurden. Mietverträge für WEG-Wohnungen unterstehen einerseits dem WEG, andererseits dem Mietrecht nach OR. In diesen Fällen ist nicht immer klar, welches Recht anwendbar ist.

Bundesgerichtsurteil zur Mietzinserhöhung bei WEG-Wohnungen:

BGE 4A_267/2009 vom 7. August 2009

1995 hatten die Parteien einen Mietvertrag abgeschlossen, welcher dem WEG unterstand. Es wurde vereinbart, dass der Mietzins alle zwei Jahre um 6% erhöht werde. 2005 erhöhte die Vermieterin den Mietzins um 15% und begründete dies mit einer Anpassung gemäss Lastenplan. Vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO erhielten die Mieter den Bescheid, dass diese Anpassung korrekt sei. Die Mieter fochten die Erhöhung vor dem Mietgericht an und machten geltend, dass Art. 253b Abs. 3 OR verletzt werde: Da zwischen Vermieterin und Mieter eine privatrechtliche Vereinbarung (Mietzinserhöhung alle zwei Jahre um 6%) bestehe, sei die Erhöhung um 15% vertragswidrig.

Das Bundesgericht erklärte, dass alle Mietverträge über Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurden und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden, die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Mietrechts (d.h. die Art. 269 bis 270e OR) keine Anwendung finden. Daher seien sämtliche Bestimmungen zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Mietzinses von der Anwendung durch die Zivilgerichte ausgeschlossen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.