Voraussetzungen
- Berechnungsgrundlagen haben sich seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung wesentlich verändert:
- Veränderung hätte in umgekehrter Richtung eine Mietzinserhöhung von 1% erlaubt.
- Senkung des Referenzzinssatzes um ¼ ist demgemäss „wesentlich“.
- Vermieter kann dem Herabsetzungsbegehren keine absolute oder relative Anpassungsgründe entgegenhalten.
Verfahren
- Mieter hat schriftlich dem Vermieter ein Herabsetzungsbegehren zu stellen:
- » Musterschreiben Mietzinssenkung (PDF, 14 KB)
- Bezifferung Herabsetzungsanspruch (in Franken oder Prozent)
- Hinweis auf 30-tägige Frist zur Stellungnahme
- Mit eingeschriebenem Brief (aus Beweisgründen)
- Vermieter hat innert 30 Tagen ab Erhalt Stellung zu nehmen.
- Lehnt der Vermieter das Begehren ab, oder nimmt keine Stellung dazu, hat der Mieter innert 30 Tagen ab Ablauf der ersten 30-tägigen Frist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Herabsetzungsklage einzureichen.
- Herabsetzungsklage kann direkt bei der Schlichtungsbehörde erhoben werden, wenn gleichzeitig eine Mietzinserhöhung angefochten wird (OR 270a Abs. 3); » Klageformular Mietzinsherabsetzungsbegehren (PDF, 18 KB).
- Wirkung bei Gutheissung des Herabsetzungsbegehrens: Mietzins wird per nächsten Kündigungstermin herabgesetzt.
Tipp:
» Informationen zur Mietzinsreduktion nach Schweizer Mietrecht
» Aktuelle Informationen zur Mietzinssenkung auf law-news.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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