Voraussetzungen
- Berechnungsgrundlagen haben sich seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung wesentlich verändert:
- Veränderung hätte in umgekehrter Richtung eine Mietzinserhöhung von 1% erlaubt.
- Senkung des Referenzzinssatzes um ¼ ist demgemäss „wesentlich“.
- Vermieter kann dem Herabsetzungsbegehren keine absolute oder relative Anpassungsgründe entgegenhalten.
Verfahren
- Mieter hat schriftlich dem Vermieter ein Herabsetzungsbegehren zu stellen:
- » Musterschreiben Mietzinssenkung (PDF, 14 KB)
- Bezifferung Herabsetzungsanspruch (in Franken oder Prozent)
- Hinweis auf 30-tägige Frist zur Stellungnahme
- Mit eingeschriebenem Brief (aus Beweisgründen)
- Vermieter hat innert 30 Tagen ab Erhalt Stellung zu nehmen.
- Lehnt der Vermieter das Begehren ab, oder nimmt keine Stellung dazu, hat der Mieter innert 30 Tagen ab Ablauf der ersten 30-tägigen Frist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Herabsetzungsklage einzureichen.
- Herabsetzungsklage kann direkt bei der Schlichtungsbehörde erhoben werden, wenn gleichzeitig eine Mietzinserhöhung angefochten wird (OR 270a Abs. 3); » Klageformular Mietzinsherabsetzungsbegehren (PDF, 18 KB).
- Wirkung bei Gutheissung des Herabsetzungsbegehrens: Mietzins wird per nächsten Kündigungstermin herabgesetzt.
Tipp:
» Informationen zur Mietzinsreduktion nach Schweizer Mietrecht
» Aktuelle Informationen zur Mietzinssenkung auf law-news.ch