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Mietzinshinterlegung

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Duldungspflicht des Mieters

Rechtsgebiet:
Mietzinshinterlegung
Stichworte:
Mietzinshinterlegung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängel oder zur Behebung resp. Vermeidung von Schäden notwendig sind:
    • Bezieht sich nur auf Unterhaltsarbeiten
    • Mieter muss nur notwendige Arbeiten dulden
    • Vermieter hat die Arbeiten rechtzeitig anzuzeigen und auf den Mieter Rücksicht zu nehmen
    • Für Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten, welche zu einem Mehrwert führen, gilt OR 260.
  • Mieter hat Besichtigungen durch den Vermieter zu dulden, sofern diese für Unterhalt, Verkauf oder Weitervermietung nötig sind.
  • Vermieter darf sich nicht eigenmächtig Zugang zur Mietsache verschaffen.
    • Folge: Hausfriedensbruch
    • Ausnahme: Notstandssituation

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