Hat der Vermieter gegenüber dem Mieter offene Forderungen (z.B. Mietzins, Nebenkosten, ausstehende Sicherheitsleistungen, etc.), kann er diese auf dem Betreibungsweg geltend machen.
Voraussetzungen
- Forderung ist entstanden
- Forderung ist fällig
- Forderung ist nicht erloschen (Bezahlung, Verrechnung)
Verfahren
- vgl. Übersicht: Schema Mietzinsinkasso (PDF, 49 KB)
- offene Forderungen können auch ohne Betreibung direkt (im ordentlichen Verfahren) eingeklagt werden
- Vorteile:
- keine Betreibungskosten
- vor Schlichtungsbehörde kann evtl. ein Vergleich erzielt werden, welcher später als definitiver Rechtsöffnungstitel dient
- Schlichtungsverfahren ist kostenlos
- Zuständigkeit:
- Klageeinleitung bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache (für alle Streitigkeiten aus der Miete von unbeweglichen Sachen)
- bei Nichteinigung vor Schlichtungsbehörde Klage innert 30 Tagen an das ordentliche Gericht (im Kanton Zürich bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen: Mietgericht)
- Vorteile:
- Klageformular: Forderungsklage (PDF, 44 KB)