Dem Vermieter von Geschäftsräumen steht unter best. Voraussetzungen für ausstehende Mietzinse (inkl. Nebenkosten) ein Retentionsrecht (gesetzliches Pfandrecht) an sämtlichen beweglichen Sachen, welche der Mieter oder Dritte in die Mietsache eingebracht hat und die zur Einrichtung oder Benutzung der Mietsache dienen zu.
Gesetzliche Grundlage
OR 268
Q. Retentionsrecht des Vermieters
I. Umfang
1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.
3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.
Wirkung des Retentionsrechts
Das Retentionsrecht (Pfandrecht) ist beschränkt auf die Mietzinsforderungen für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins (OR 268 Abs. 1).
Wird kein Rechtsvorschlag erhoben resp. dieser beseitigt, kann der Vermieter die Verwertung der verzeichneten Gegenstände verlangen.