Eine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht besteht nach § 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) für natürliche Personen, die im Inland:
- einen Wohnsitz oder
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Prüfungsreihenfolge ist dabei immer zuerst die Feststellung des Wohnsitzes, danach erfolgt die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts.
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuerpflicht.
Abgabenordnung (AO)
§ 8 Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Kann kein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt festgestellt werden, liegt eine beschränkte Einkommenssteuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte vor (§ 1 Abs. 4 EStG).
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