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Monteurklausel / 183-Tage-Regel

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Ansässigkeit Schweiz – Unbeschränkte Steuerpflicht Schweiz

Rechtsgebiet:
Monteurklausel / 183-Tage-Regel
Stichworte:
183-Tage-Regel, Monteurklausel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz besteht, sofern eine Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (steuerrechtlicher Wohnsitz bzw. Aufenthalt) gegeben ist.

Zur besseren Einordnung der Monteurklausel und deren Bestimmungen zur Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit wird zunächst ein Überblick über die allgemeine Besteuerung natürlicher Personen in der Schweiz auf Bundesebene gegeben.

Eine Besteuerung natürlicher Personen in der Schweiz erfolgt nach dem DBG aufgrund:

  1. persönlicher oder
  2. wirtschaftlicher Zugehörigkeit.

Weitere Aspekte der Ansässigkeit sind:

Steuerpflicht – persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (Art. 3 DBG), wenn sie ihren:

  • steuerrechtlichen Wohnsitz oder
  • Aufenthalt

in der Schweiz haben.

Definition

Eine Person hat einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn:

  • sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder
  • ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz ist gegeben, wenn eine Person in der Schweiz:

  • während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  • während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt,

ungeachtet vorübergehender Unterbrechung.

Steuerpflicht – wirtschaftliche Zugehörigkeit

Wird das Merkmal eines steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt, kann eine Steuerpflicht einer natürlichen Person weiter auch aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit entstehen (Art. 4 DBG).

Dies setzt einerseits voraus, dass die Person:

  • Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz ist;
  • in der Schweiz Betriebsstätten unterhält;
  • an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte hat;
  • in der Schweiz gelegene Grundstücke vermittelt oder damit handelt.

Betriebsstätte

Als Betriebsstätte gilt nach Art. 4 Abs. 2 DBG eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Betriebsstätten sind insbesondere:

  • Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen
  • von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht andererseits, wenn natürliche Personen:

  • in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  • für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten.

Umfang Steuerpflicht

Hinsichtlich des Umfangs der Steuerpflicht wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden (Art. 6 DBG):

  • Die Steuerpflicht ist unbeschränkt, sofern der Tatbestand einer persönlichen Zugehörigkeit vorliegt (Welteinkommensprinzip). Hierbei erfasst die Steuerpflicht aber nicht Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
  • Die Steuerpflicht ist beschränkt, sofern der Tatbestand einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gegeben ist. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf das Einkommen, das im Rahmen der Tatbestände der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erzielt wird. Hierbei ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.

Einkommenssteuer

Steuerbare Einkünfte

Grundsätzlich unterfallen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Art. 16 DBG). Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Wird Privatvermögen veräussert, sind die daraus erzielten Kapitalgewinne steuerfrei.

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis sind steuerbar. Hiervon umfasst sind Nebeneinkünfte wie:

  • Entschädigungen für Sonderleistungen,
  • Provisionen,
  • Zulagen,
  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
  • Gratifikationen,
  • Trinkgelder,
  • Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

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