Ungeachtet der vorgenannten Grundsätze des Art. 15 Abs. 1 DBA (Regel: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, 1. Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat) unterliegen nach der sog. „Monteurklausel“ (oder auch 183-Tage-Regelung) erzielte Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (bspw. BRD) für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit (bspw. CH) bezieht, weiterhin der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (BRD), sofern (vgl. Art. 15 Abs. 2 DBA):
- vorübergehender Aufenthalt im Partnerstaat:
→ der Empfänger der Vergütungen sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
- nicht im Partnerstaat ansässiger Arbeitgeber:
→ die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ansässig ist, und
- keine Belastung inländischer Betriebsstätte:
→ die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) hat.
- nicht leitender Angestellter:
→ es sich um Vergütungen nicht leitender Angestellter handelt (ansonsten kommt die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA zur Anwendung)
Berechnung 183 Tage
- Die 183 Tage-Frist bestimmt sich dabei nach den im Tätigkeitsstaat tatsächlich verbrachten Aufenthaltstagen – ausschlaggebend ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern vielmehr die körperliche Anwesenheit. So zählen z.B. auch:
- Ankunfts- und Abreisetag,
- Samstage, Sonn- und Feiertage sowie im
- Tätigkeitsstaat verbrachte Urlaubstage.
- Angefangene Tage gelten als volle Tage.
- Im Übrigen sind die 183 Tage für jedes Steuer- bzw. Kalenderjahr gesondert zu ermitteln.
Fazit Monteurklausel
Sofern die oben genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, erfolgt eine Besteuerung der Vergütungen weiterhin im Ansässigkeitsstaat, trotz einer Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat.
Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor (Bsp. Aufenthalt im Tätigkeitsstaat über 183 Tage), kommt die Monteurklausel nicht zur Anwendung. Das Besteuerungsrecht bzgl. der Vergütungen geht folglich auf den Tätigkeitsstaat über (Freistellungsmethode).