Die Regelungen des DBA mit Deutschland finden Anwendung auf Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten (d.h. Deutschland und/oder Schweiz) ansässig sind (bzgl. Ansässigkeit vgl. unten) und betreffen die Frage, welcher Staat Steuern erheben darf. Konkret ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens. Hierbei erfolgt die Begrenzung der Besteuerungshoheit eines Vertragsstaates.
Hinsichtlich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit kommt konkret Art. 15 DBA CH-BRD zur Anwendung:
Betrachtet man die Besteuerung von Einkommen (Gehälter, Löhne, Vergütungen) aus unselbständiger Arbeit so gelten nach dem DBA CH-BRD nachfolgende Grundsätze, die durch die Sonderbestimmung der „Monteurklausel“ (bzw. 183-Tage-Regelung) im Falle einer vorübergehenden Entsendung eine Ausnahme erfahren.
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